Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 3 Absatz 3 ist die übliche Aufführung über die Betriebskostenpositionen, die vom Vermieter umgelegt werden können. Dieser Abschnitt meint die Kosten des laufenden Betriebes, etwa von Brandmeldeanlagen. Mit baulichen Veränderungen hat dies nichts zu tun.
Die Wände und die Fenster stehen im Eigentum des Vermieters. Grundsätzlich hätte der Vermieter die Kosten dafür zu tragen, dass die Räume dem gewerblichen, vertraglichen Zweck entsprechend genutzt werden können. In Ihrem Vertrag ist nur von "Büroräumen" die Rede. Wenn Sie aber nachweisen können, dass die Vermieter den Zweck der Nutzung genau kannte, könnte man argumentieren, dass er die baulichen Voraussetzungen schaffen muss. Es ist zwar möglich auch diese Pflicht auf den Mieter zu übertragen, hiervon ist aber im Vertrag nicht die Rede. Zwar ist die Einholung der behördlichen Genehmigungen und das Risiko keine zu erhalten beim Mieter, allerdings gilt auch das die Mietsache geeignet sein muss. Wände und Fenster sind fest mit dem Gebäude verbunden und stehen im Eigentum des Vermieters. Wenn er bewusst die Nutzung für ein "Abenteuer-Spiel" gekannt und unterstützt hat, dann muss er auch die baulichen Voraussetzungen schaffen, es sei denn es wäre etwas anderes vereinbart.
Der Vertrag nimmt die Haftung des Vermieters nur aus, wenn die Genehmigung der Behörde aus Gründen verweigert wird, die in der Person des Mieters liegen, das wäre etwa die persönliche Eignung für ein Gewerbe.
Ihr Risiko liegt darin, dass die Frage der Nutzungsänderung im Vertrag nicht geregelt ist und das der Vertrag von Büroräumen ausgeht. Sie müssten beweisen, dass die genaue Nutzung bekannt war.
Ihr Ansatz sich mit dem Vermieter zu einigen, ist daher absolut richtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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