Sehr geehrter Fragesteller,
ob eine Klausel Wirksamkeit erlangt oder nicht bestimmt sich nach den §3 305 ff. BGB
, wobei hierbei zu neachten ist, dass der Schutz zwischen zwei Gewerbetreibenden geinger ist als der gegenüber einem Verbaucher.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB
).
In diesem Fall wäre es zwar möglich, den Mieter an den Umbaukosten zu beteiligen, es müsste sich jedoch an den tatsächlichen Kosten orientiert werden und nicht an fiktiven Kosten, sodass die Klausel insgesamt dahingehend umgedeutet werden muss, dass auch nur die tatsächlichen Umbaukosten als Maßstab gelten können.
Der Mieter muss hier zwar grundsätzlich die Zahlung leisten, kann aber den Nachweis verlangen, dass die Umbaukosten tatsächlich € 25.000,00 gekostet haben, da es sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens des Vermieters wäre.
Die Klausel ist insgesamt also wirksam aber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten mit einer Kostengrenze von höchstens € 25.000,00.
6. Mai 2011
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20:52
Antwort
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