Sehr geehrte Fragestellerin,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf der Grundlage, des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und der darin gemachten tatsächlichen Angaben. Sollten weitere Umstände hinzutreten, kann der Sachverhalt gegebenenfalls anders zu beurteilen sein.
Grundsätzlich ist es so, dass der Mieter für alle von ihm verursachten Brandschäden haftet. Dabei umfasst die Haftung sowohl die Schäden, die am Gebäude in dem sich die Wohnung befindet entstanden sind, als auch Schäden an Nachbarwohnungen und Nachbargrundstücken, zum Beispiel durch Rauch, Ruß oder Löschwasser.
Die hohe Differenz zwischen den beiden für die Renovierung genannten Summen könnte vielleicht also auch daher rühren, dass die beauftragte Firma nicht nur Ihre Wohnung renoviert, sondern auch weitere Schäden beseitigt. Dies müsste ggf. geklärt werden.
Hat der Mieter den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, liegt also nur leichte Fahrlässigkeit vor wird der Schaden am Gebäude und an anderen Wohnungen von der Gebäudefeuerversicherung des Vermieters bezahlt. Ist dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nachzuweisen ist die Versicherung gemäß § 81 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz) zu einer Leistungskürzung berechtigt.
Bezahlt die Versicherung schließlich den Schaden, so kann sie sich nicht beim Mieter im Wege des Rückgriffs schadlos halten, sofern dem Mieter nur leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist (BGHZ 145,393
, 397 ff [=WM 2001,122]).
Die Versicherung kann Sie also nur in Regress nehmen, wenn sie Ihnen die Brandverursachung nachweisen kann und Ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Ob dies der Fall ist kann anhand Ihres Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden und sollte hier an dieser Stelle auch nicht erörtert werden.
Einen „Baustopp" werden Sie wohl nicht aussprechen können, da der Eigentümer natürlich die Wohnung instand setzen lassen kann.
Was die Kosten für die Renovierung betrifft, so hat der Geschädigte eine Schadensminderungspflicht. Die Schadensminderungspflicht bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern und ist in § 254 BGB
verankert.
Daraus ergibt sich, dass der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, dies bedeutet, dass der Vermieter nicht auf das teuerste Angebot zurückgreifen darf oder die Wohnung zu Ihren Lasten in einen viel besseren Zustand versetzen lassen darf als vorher.
Sollte es dazu kommen, dass Sie tatsächlich den Schaden tragen müssen, müsste also jede Schadensposition nachträglich gesondert geprüft werden, ob sie der Höhe nach berechtigt ist.
Da die Versicherung Sie angeschrieben hat sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen. Machen Sie gegenüber der Versicherung keine Angaben, sondern besprechen Sie den Fall mit einem Rechtsanwalt, der dann mit der Versicherung korrespondiert.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen ersten Überblick verschafft zu haben. Ich weise daraufhin, dass insbesondere wegen des kurzen Sachverhalts hier nur eine vorläufige Einschätzung gegeben werden kann, die eine weitere Beratung mit Kenntnis aller Ursachen des Brandes nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Arwin Kieback
Rechtsanwalt
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