Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine böswillige Schenkung ist im Gesetz nicht definiert. Eine Schenkung, die sich anfechten lässt, kann vorliegen, wenn die Schenkung gemacht wird, um andere zu benachteiligen.
Beispiel: Der Schuldner verschenkt sein Vermögen an die Freundin oder seine Kinder, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.
In bestimmten Fällen werden Ansprüche so berechnet, als wenn die Schenkung nicht stattgefunden hätte.
Beispiel: Ein Ehepartner verschenkt Vermögen an den neuen Freund/die neue Freundin, damit der Ehepartner keinen Zugewinnausgleich erhält.
Das eine Schenkung gemacht wird, um Steuern zu sparen oder die Tochter zu versorgen, macht die Schenkung jedoch nicht "böswillig".
Bei Ihrer Sachverhaltsschilderung gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schenkung von den Erben als "böswillig" zurück verlangt werden kann. Dafür gibt es auch keine Anspruchsgrundlage im Gesetz.
Allenfalls kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB
gegen B bestehen, wenn M und C wegen der Schenkung weniger als ihren Pflichtteil erben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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