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Bloggen im Kundenauftrag – Haftung für Inhalte

26. Januar 2010 10:25 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


16:52

Guten Tag,

Ich hätte gerne eine Auskunft zu Haftungsfragen für Online-Inhalte im Zusammenhang mit Benutzernamen.

Ich bin Freiberuflerin und denke daran, im Rahmen meiner Dienstleistung für Kunden zu bloggen, d.h. die ausschließlich redaktionelle Betreuung von Firmenweblogs. Ich denke hier daran, regelmäßig Beiträge zu schreiben, Ideen für Beiträge zu liefern, bei anderen Blogs zu kommentieren, Vorschläge für Verlinkungen u.ä.

Sehe ich richtig, dass urheberrechtlich derjenige für Inhalte haftet, der die Beiträge veröffentlicht, aber andererseits der Betreiber des Blogs als Verantwortlicher?

Wäre es in Ordnung, mit meinem eigenen Namen über den Account des Kunden aufzutreten, also etwa „Gast@muster-firma.de“ und mir vorher, z.B. in der Auftragsbestätigung, unterzeichnen zu lassen, dass ich „nicht für Verstöße im Bereich Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrecht hafte“? Oder müsste ich mich in dem Fall als externer Dienstleister, im weitesten Sinne vergleichbar mit einer Werbeagentur sehen, und zumindest eine Teilhaftung akzeptieren?

Ein Anwalt hat mir einmal geraten, entweder unter einem Pseudonym zu schreiben oder mir sämtliche Beiträge vor der Veröffentlichung vom Kunden absegnen zu lassen. Ich bin der Meinung, dass Letzteres der Schnelllebigkeit des Mediums Internet nicht gerecht wird, und Ersteres keinen Unterschied macht, da ja spätestens im Problemfall klar wird, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt?

Bei Problemen denke ich an Dinge wie Falschdarstellung von Produkteigenschaften, verwandten Dienstleistern oder Konkurrenten u.ä.

Vielen Dank!

26. Januar 2010 | 11:33

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Zur Haftung von Blogbetreibern gibt es leider keine einheitliche Rechtsprechung.

Wenn Sie selbst Beiträger veröffentlichen, können Sie hier ihre Haftung nicht ausschließen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (Hamburg - 5 U 180/07 , 4. Februar 2009) hat allerdings für Foren- und Blogbetreiber eine nicht unbedeutsame Entscheidung getroffen:

"Der Beklagte hat nicht schon dadurch Prüfungspflichten verletzt, dass er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft hat.
Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Eine Pflicht des Forenbetreibers zur vorbeugenden Überprüfung jedes Beitrags auf etwaige Rechtsverletzungen hat auch der 7. Senat des HansOLG in seiner bereits genannten Entscheidung vom 22.08.2006 überzeugend verneint. Dies würde - so der Senat - die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen. Die gleiche Auffassung vertritt für Meinungsforen das OLG Düsseldorf (MMR 2006, 618 , 619).
Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst nach Art. 5 Abs. 1 GG auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des 7. Senats des HansOLG und des OLG Düsseldorf."

Nach der Rechtsprechung des HansOLG erfüllt der Foren- und Blogbetreiber seine Pflicht schon dann, wenn er nach Kenntnisnahme einer etwaigen Urheberrechtsverletzung die rechtswidrigen Inhalte entsprechend entfernt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2010 | 16:20

Vielen Dank Herr Roth,

ich darf also zusammenfassend nochmal nachfragen:

1) es ist völlig unerheblich, unter welchem Namen ich im Internet auftrete, denn ich hafte als Schreiberin im Grunde in jedem Fall für meine Werke

2) Eine etwaige schriftliche Vereinbarung vor Vertragsschluss bzgl. Haftung macht keinen Sinn und würde potenzielle Kunden wahrscheinlich eher abschrecken

3) im Grunde tun beide Seiten - Betreiber und Schreiber - gut daran, einfach regelmäßig Einträge zu überprüfen und ggf. zu reagieren

Ist das so richtig?

Was ich aber gerne nochmal präzisieren würde für meinen Fall:

In dem genannten Urteil geht es ja um Blogbetreiber. Können Sie mir weitere Informationen geben, wie die Sachlage ist, wenn Schreiber und Verantwortlicher verschiedene Personen sind?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2010 | 16:52

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Zu 1 - 3.:
Ja, Ihre Annahmen sind grundsätzlich so richtig.

Die Haftung ist nicht anders, wenn Schreiber und Verantwortlicher nicht identisch sind.
Hier haften sowohl derjenige, der den Beitrag verfasst hat als auch der Betreiber selbst.

Sie können aber gerne nochmals Kontakt per E-Mail zu mir aufnehmen, ohne dass dies mit weiteren Kosten für Sie verbunden wäre.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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