Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zur Haftung von Blogbetreibern gibt es leider keine einheitliche Rechtsprechung.
Wenn Sie selbst Beiträger veröffentlichen, können Sie hier ihre Haftung nicht ausschließen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (Hamburg - 5 U 180/07
, 4. Februar 2009) hat allerdings für Foren- und Blogbetreiber eine nicht unbedeutsame Entscheidung getroffen:
"Der Beklagte hat nicht schon dadurch Prüfungspflichten verletzt, dass er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft hat.
Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Eine Pflicht des Forenbetreibers zur vorbeugenden Überprüfung jedes Beitrags auf etwaige Rechtsverletzungen hat auch der 7. Senat des HansOLG in seiner bereits genannten Entscheidung vom 22.08.2006 überzeugend verneint. Dies würde - so der Senat - die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen. Die gleiche Auffassung vertritt für Meinungsforen das OLG Düsseldorf (MMR 2006, 618
, 619).
Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst nach Art. 5 Abs. 1 GG
auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des 7. Senats des HansOLG und des OLG Düsseldorf."
Nach der Rechtsprechung des HansOLG erfüllt der Foren- und Blogbetreiber seine Pflicht schon dann, wenn er nach Kenntnisnahme einer etwaigen Urheberrechtsverletzung die rechtswidrigen Inhalte entsprechend entfernt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank Herr Roth,
ich darf also zusammenfassend nochmal nachfragen:
1) es ist völlig unerheblich, unter welchem Namen ich im Internet auftrete, denn ich hafte als Schreiberin im Grunde in jedem Fall für meine Werke
2) Eine etwaige schriftliche Vereinbarung vor Vertragsschluss bzgl. Haftung macht keinen Sinn und würde potenzielle Kunden wahrscheinlich eher abschrecken
3) im Grunde tun beide Seiten - Betreiber und Schreiber - gut daran, einfach regelmäßig Einträge zu überprüfen und ggf. zu reagieren
Ist das so richtig?
Was ich aber gerne nochmal präzisieren würde für meinen Fall:
In dem genannten Urteil geht es ja um Blogbetreiber. Können Sie mir weitere Informationen geben, wie die Sachlage ist, wenn Schreiber und Verantwortlicher verschiedene Personen sind?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Zu 1 - 3.:
Ja, Ihre Annahmen sind grundsätzlich so richtig.
Die Haftung ist nicht anders, wenn Schreiber und Verantwortlicher nicht identisch sind.
Hier haften sowohl derjenige, der den Beitrag verfasst hat als auch der Betreiber selbst.
Sie können aber gerne nochmals Kontakt per E-Mail zu mir aufnehmen, ohne dass dies mit weiteren Kosten für Sie verbunden wäre.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth