Sehr geehrter Ratsuchender,
die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus § 1602 BGB
.
"(1)Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2)Ein minderjähriges unverheiratetes kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen."
Ihre Tochter kann daher nicht darauf verwiesen werden, den Stamm Ihres Vermögens anzugreifen. Sehr wohl sind aber die anfallenden Zinsen in Abrechnung zu bringen. Ihre Unterhaltspflicht mindert sich insoweit.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
Vielen Dank.
Aktuell bezahle ich mtl. ca. 257,00 Euro Unterhalt.
Wieviel weniger muss ich dann in Zukunft bezahlen, wenn das Geld (50.000,-) für meine Tochter für 8 Jahre fest angelegt wird ?
Welcher Zinssatz ist maßgebend ?
Wer darf bestimmen, wo das Geld angelegt wird?
Ihre Leistungspflicht mindert sich um die tatsächlichen monatlichen Zinserträge. Der Leistungsempfänger ist verplichtet diese darzulegen und zu belegen.
Wie das Geld angelegt wird, bestimmt der Sorgerechtsberechtigte. Falls das Sorgerecht beiden Elternteilen zusteht, müssen diese sich einigen oder die Entscheidung dem Familiengericht überlassen.
Im Übrigen ist anzumerken, daß Ihr Selbstbehalt nunmehr bei 1.100 EUR liegt und nicht mehr bei 890 EUR im Einklang mit § 1603 II 3 BGB
. Nur aus den über diesem Betrag liegenden Einkünften schulden Sie Unterhaltszahlungen.