Sehr geehrte Fragestellerin,
§ 131 a (3) SGB III heißt, wie Sie ja bereits wissen, wie folgt:
"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt:
1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und
2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro."
In der Ausbildungsordnung für die Altenpflege habe ich keinen Hinweis auf die Voraussetzung einer Zwischenprüfung gefunden, allerdings auf folgenden Passus:
"§ 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung
(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung. Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.
(2) Die Altenpflegeschule bestätigt vor dem Zulassungsverfahren gemäß § 8 die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich um eine Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts des Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein Zeugnis ersetzt werden."
Da Sie nun einen ablehnenden Bescheid vom Jobcenter haben, könnten Sie - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe - beim Sozialgericht (ggf. Verwaltungsgericht) Klage erheben (Ihre Sache ist eine sozialrechtliche, nicht arbeitsrechtliche Angelegenheit). Für die Klage sind Fristen einzuhalten, die normalerweise hinten auf dem Bescheid mit angeführt sind.
Ein Richter wird dann klären, ob für die Prämie die Jahreszeugnisse ein gleichwertiger Ersatz für die Zwischenzeugnisse sind. Im Wege des Gleichbehandlungsgrundsatzes muss m. A. dies so gesehen werden, da Sie anderenfalls, im Vergleich zu anderen Auszubildungen, gar nicht die Möglichkeit hätten, eine solche Prämie zu erwerben.
Sie könnten aber alternativ auch nur warten, ob die Schule zahlt oder nicht (ggf. ist aber dann die oben stehende Frist abgelaufen).
Ich rate Ihnen im Übrigen (und da es auch finanziell um einiges geht) dringend, sich an einen Anwalt für Sozialrecht (ggf. Verwaltungsrecht) in Ihrer Nähe zu wenden und hoffe, Ihre Fragen vollständig beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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