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Bilderklau - gewerbliche Nutzung des Fotos für Onlineshop und eBay

13. Juni 2014 02:13 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


17:55

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe festgestellt, dass ohne mein Einverständnis und Urheberrechtsnennung Händler für ihre Verkaufsangebote in Onlineshops und / oder bei eBay Sofortkauf-Angebote bzw. Auktionen, ein Foto von mir verwenden.
Die Aufnahmen sind keine professionell erstellten Fotos, sondern Schnappschüsse. Teilweise wurden die Aufnahmen beschnitten, mit Logo versehen und anderweitig verändert.

Nun möchte ich dass die Fotos entfernt werden und auch eine Schadensforderung stellen. Muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen und in welcher Höhe kann ich Schadensersatzforderung stellen?

Das Bild wird auch von ausländischen Shops bzw. eBay Seiten verwendet. Kann ich hier auch etwas unternehmen?

13. Juni 2014 | 03:30

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

In der Tat sollten Sie sich eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen. Wenn die Gegenseite privat gehandelt hat, können Sie nur einen niedrigen Schadensersatz von maximal € 50 fordern. Wenn die Gegenseite hingegen gewerblich gehandelt hat, können Sie € 400 fordern.

Sie können das Gleiche auch bei ausländischen Shops bzw. Ebay-Seiten machen und fordern, allerdings kann es da unter Umständen schwierig werden, die Forderungen durchzusetzen. Sie müssen da dann die Hilfe von Ebay bzw. ausländischer Anwälte in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 15. Juni 2014 | 01:34

Sehr geehrter Herr Weber,

erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Könnten Sie mir bitte noch erklären, wie sich die 400€ zusammen setzen bzw. was mit dem Aufschlag für fehlende Urhebernennung ist und wie es aussieht, wenn das Bild wiederholt für Sofortkauf-Angebote oder zusätzlich zu Ebay im Online-Shop verwendet wurde?

Kann ich mich bei der Abmahnung bzgl. der Summe auf die MFM-Liste beziehen?

Im Voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2014 | 17:55

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Beträge werden mehr oder willkürlich bei der Erstellung der MFM-Liste festgesetzt und orientieren sich an dem Marktpreis. Sie können sich durchaus auf die MFM-Liste beziehen.

Das OLG München beschloss einen Zuschlag von 50 % bei fehlender Nennung des Urhebers (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ), daran können Sie sich orientieren.

Für Mehrfachverwendungen sah das LG Düsseldorf ebenfalls einen Zuschlag von 50 % für angemessen (Az.: 12 O 416/06 ).

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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