Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Pressemitteilungen unterliegen wie alle anderen Werke dem Urheberrecht, können - sofern keine anderen Lizenzregelungen getroffen werden - jedoch aufgrund der aus dem Zweck ergehenden konkludenten Einwilligung als fremdes Werk unter Quellenangabe sinnentsprechend veröffentlicht werden.
Das LG Hamburg (Az.: 308 O 793/06
, Urteil vom 31.01.2007) hatte zu entscheiden, ob die Übernahme und Veröffentlichung einer fremden Pressemitteilung auf der eigenen Homepage einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. In der nicht genehmigten, sprachlich identischen und in diesem Fall auch nicht unerheblichen Übernahme von Inhalten aus der Pressemitteilung durch den Antragsgegner sieht das Landgericht allerdings eine Verletzung des Urheberrechts verwirklicht. Grundsätzlich gelte dies auf jeden Fall dann, wenn bei der Übernahme kein deutlicher Hinweis auf den Verfasser / Urheber angebracht ist und ein übernommener Text teilweise durch Eingliederung eigener Zitate in seiner Gesamtheit als eigenes Werk dargestellt wird.
Überträgt man diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall, so hätten Sie die Fotographie nur unter Benennung des Urhebers verwenden dürfen und zudem einen Artikel schreiben müssen, der in Bezug auf die Pressemitteilung sinnentsprechend ist. Anderenfalls kann eine Einwilligung des Urhebers in die Verwendung des Fotos leider nicht vermutet werden. Eine Urheberrechtsverletzung liegt deshalb vor.
Gemäß § 97 UrhG
kann gegen den lizenzlosen Verwender eines urheberrechtlich geschützten Werkes ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden. Zu diesem gehört, dass der Verwender sein rechtswidriges Verhalten einstellt und zudem eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgibt, um einer Wiederholung von weiteren Rechtsverstößen vorzubeugen.
Da ein Urheberrechtsverstoß durch Ihre Person offensichtlich begangen wurde, sollte die strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da die Gegenseite anderenfalls ein sehr kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie anstrengen könnte. Ein etwaiges Verschulden Ihrer Person bei der Missachtung fremder Urheberrechte spielt für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs keine Rolle.
Grundsätzlich kann eine geforderte Unterlassungserklärung abgeändert werden. Jedoch sollte dies nur in den Punkten geschehen, auf die die Gegenseite keine Ansprüche erheben kann. Ihr Ansinnen, die strafbewährte Unterlassungserklärung nur auf die Verwendung zukünftiger Fotos zu beziehen, ist nicht zulässig. Der Unterlassungsgläubiger verfolgt mit seiner Abmahnung schließlich den Anspruch, dass gerade auch die abgemahnte Verwendung unterbleibt. Dem würden Sie allerdings nicht Rechnung tragen, wenn Sie die Unterlassungserklärung nur im Hinblick auf zukünftige Veröffentlichungen abgeben. Sie würden durch Ihr Vorhaben im Gegenteil sogar noch dokumentieren, dass Sie nicht bereit sind, den Unterlassungsanspruch zu erfüllen und urheberrechtsverletzende Inhalte zu entfernen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung wäre dann unvermeidlich.
Da eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, müssen Sie auch Schadensersatz leisten, sofern Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der rechtswidrigen Verwendung des Fotos zur Last fällt. Ein Vorsatz ist zwar aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben nicht gegeben, jedoch liegt ein Verschulden in Form von fahrlässigem Handeln meines Erachtens vor. Sie hätten sich bei der Verwendung des Fotos nicht allein auf die Aussage des ausländischen Onlinemagazins verlassen dürfen, sondern hätten die Pressemitteilung selbst einsehen müssen und zudem ohnehin auch nur das Foto im Sinnzusammenhang mit dem in der Pressemitteilung stehenden Text verwenden dürfen.
In welcher Höhe eine Schadensersatzpflicht besteht und inwieweit die geforderte Summe angemessen ist, kann jedoch nur bei Kenntnis des Inhalts der Abmahnung beurteilt werden. Es empfiehlt sich daher ggf. die Einschaltung eines Rechtsanwaltes um die Abmahnung inhaltlich zu überprüfen.
Der Gegenseite einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, erachte ich als erfolgversprechend um die Kosten zu reduzieren. Bei meiner Arbeit stelle ich regelmäßig fest, dass auch bei berechtigten Abmahnungen und Schadensersatzforderungen noch Möglichkeiten bestehen, die Forderung der Gegenseite signifikant zu reduzieren. Selbstverständlich sollten Sie aber bei Ihren Bemühungen um einen Vergleich darauf achten, zumindest die strafbewährte Unterlassungserklärung fristgerecht abzugeben.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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