Sehr geehrte Fragenstellerin,
grundsätzlich sind Lebensversicherungen, bei denen ein Bezugsberechtigter zu Lebzeiten eingesetzt wird, nach § 2302 Abs. 2 BGB
nach den Regelungen für Schenkungen unter Lebenden gemäß den §§ 516 ff BGB
zu behandeln.
Natürlich kommt es dabei stets auf den konkreten Wortlaut der Versicherungsbedingungen an. Wenn aber selbst ein Mitarbeiter der Versicherung den "Widerruf" des Testamentsvollstreckers für unwirksam hält, spricht einiges dafür, dass er in der Tat unwirksam ist ( Ich gehe hierbei davon aus, dass es sich um einen Testamentsvollstrecker und keinen Nachlassverwalter handelt, weil zu Gunsten der "Erben" und nicht der "Gläubiger" verzichtete werden soll. )
Zumal der Widerruf hier anscheinend ohne Angabe eines Grundes im Sinne der §§ 528 ff BGB
erfolgt ist.
Es spricht also dem ersten Anschein nach - neben dem moralisch bedenklichen Aspekt des Falles - auch einiges für eine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Gegenseite. Die Verzichtserklärung sollte derzeit auf keinen Fall unterschrieben werden.
Einen Vergleich kann man stets schließen, wenn der Gegner hierzu bereit ist. Auch der Testamentsvollstrecker kann solche Vergleiche schließen, außer das Testament des Erblassers würde hierzu Einschränkungen machen.
Eine qualifizierte Erstberatung unter Prüfung der Vertragsbedingungen / der Schreiben des Testamentsvollstreckers können wir gerne auch zu festen Werten vereinbaren. Mein Vorschlag wären hierzu 285,00 €. Den außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite würde ich dann für weitere 100,00 € aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Noch eine kurze Nachfrage:
Es ist tatsächlich so, dass es sich hier um einen Nachlassverwalter handeln soll. Es gibt kein Testament, der Verstorbene wurde tot in der Wohnung gefunden, die Polizei hat die Wohnung geöffnet.
Es sollen als Erben Nichten und Neffen geben. Ändert dies an dem Sachverhalt etwas?
Ansonsten würde ich Ihnen im Laufe der Woche die Unterlagen zuschicken. Die älteren Herrschaften wünschen eine konkrete Überprüfung durch Sie. Allerdings liegen mir die Versicherungsbedingungen noch nicht vor, diese würde ich vorher noch anfordern.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich habe die Begriffe bewusst unterschiedlich gewählt. Der Begriff Nachlassverwalter wird oft untechnisch für Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter verwandt. Letzter verwaltet aber begrifflich nach dem BGB nur überschuldete Nachlässe ( § 1975 BGB
). Hier fordert er aber einen Verzicht zu Gunsten der Verwandten und nicht zu Gunsten von Gläubigern. Deswegen wird es sich wohl eher um einen T-Vollstrecker handeln und auch aus diesem Grund die Rückforderung der Schenkung eher rechtswidrig sein.
Gut, das können wir gerne so machen. Meine Kontaktdaten stehen ja im Profil auf der Seite.
Bis dann und mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -