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Bezugsberechtigung Lebensversicherung - plötzlich Nachlass?

| 11. April 2016 08:03 |
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Erbrecht


Beantwortet von


08:34

Guten Morgen,
ich frage für einen über 80 Jahre alten Mann (hier A), der die Welt plötzlich nicht mehr versteht.
Er hat vor Jahrzehnten einem Kind (hier B), das in einen Fluß gefallen ist und zu ertrinken drohte, das Leben gerettet. Fortan hatten er und seine Famlie und auch die Familie des Kindes über Jahrzehnte sehr guten Kontakt. Der Vater des Kindes z. B. war der Taufpate der Tochter des A usw. Im Jahr 2013/14 war B für eine längere Zeit in einem Pflegeheim untergebracht, wo A sich ebenfalls rührend um ihn (trotz seines hohen Alters) gekümmert hatte. Die Eltern von B waren mittlerweile verstorben, B hatte keine Kinder, war nicht verheiratet.
Während dieses Heimaufenthaltes teilte B dem A und seiner Frau mit, dass er aufgrund der damaligen Lebensrettung und auch weil er sich jetzt so gut um ihn kümmert, ihn, den B, als Bezugsberechtigten in seiner Lebensversicherung eingesetzt hätte. B und seine Frau haben diese Aussage zur Kenntnis genommen, aber nicht wirklich geglaubt.
B ist Mitte letzten Jahres verstorben. A und seine Frau haben getrauert und sich danach keine weiteren Gedanken mehr über diese damalige Aussage gemacht.

Nunmehr bekommt A ein Schreiben eines Nachlassverwalters mit der Aufforderung eine Verzichtserklärung bezüglich der Bezugsberechtigung zu unterschreiben, damit das Erbe den Erben ausgezahlt werden kann. Ich habe darauf reagiert und um Erklärung gebeten. Dort wurde dann erklärt, der Nachlassverwalter habe nach dem Tod des Erblassers die Schenkung (und das wäre die Lebensversicherung nach dem Tod des Erblassers) widerrufen und er hätte nunmehr kein Anrecht mehr auf die Summe.
Mir ist das Urteil des BGH bekannt, weiß aber nicht, ob der hier geschilderte Fall darauf anwendbar ist.
Der Verstorbene wollte doch, dass der B das Geld aus seiner Lebensversicherung erhält aufgrund eines Ereignisses, dies wäre durch Zeugen (wenn auch die Ehefrau des A) belegbar.
Ein Telefonat mit dem Ass. der Versicherungsgesellschaft ergab, dass es sich durchaus lohnen würde, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Er habe bereits mehrere Fälle dieser Art gehabt, die sehr unterschiedlich ausgefallen sind. Die Versicherung würde die Versicherungssumme sofort an den B auszahlen.
Bevor ich nun die alten Leute zu einem Anwalt schicke, würde ich eine erste Einschätzung erhalten. Die alten Herrschaften haben nicht besonders viel Geld zur Verfügung, um einen Prozeß zu finanzieren.
Könnte mit dem Nachlassverwalter evtl. ein Vergleich geschlossen werden? Darf dieser sich darauf überhaupt einlassen? Immerhin geht es hier um eine Summe von ca 65.000 Euro.
Bitte teilen Sie mir Ihre Einschätzung zu dieser Angelegenheit mit. Ich wüßte leider nicht, wie ich den alten Herrschaften erklären soll, dass sie das Geld nicht bekommen werden. Verstehen kann man es aus meiner Sicht auch schwerlich.

11. April 2016 | 08:39

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragenstellerin,

grundsätzlich sind Lebensversicherungen, bei denen ein Bezugsberechtigter zu Lebzeiten eingesetzt wird, nach § 2302 Abs. 2 BGB nach den Regelungen für Schenkungen unter Lebenden gemäß den §§ 516 ff BGB zu behandeln.

Natürlich kommt es dabei stets auf den konkreten Wortlaut der Versicherungsbedingungen an. Wenn aber selbst ein Mitarbeiter der Versicherung den "Widerruf" des Testamentsvollstreckers für unwirksam hält, spricht einiges dafür, dass er in der Tat unwirksam ist ( Ich gehe hierbei davon aus, dass es sich um einen Testamentsvollstrecker und keinen Nachlassverwalter handelt, weil zu Gunsten der "Erben" und nicht der "Gläubiger" verzichtete werden soll. )

Zumal der Widerruf hier anscheinend ohne Angabe eines Grundes im Sinne der §§ 528 ff BGB erfolgt ist.

Es spricht also dem ersten Anschein nach - neben dem moralisch bedenklichen Aspekt des Falles - auch einiges für eine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Gegenseite. Die Verzichtserklärung sollte derzeit auf keinen Fall unterschrieben werden.

Einen Vergleich kann man stets schließen, wenn der Gegner hierzu bereit ist. Auch der Testamentsvollstrecker kann solche Vergleiche schließen, außer das Testament des Erblassers würde hierzu Einschränkungen machen.

Eine qualifizierte Erstberatung unter Prüfung der Vertragsbedingungen / der Schreiben des Testamentsvollstreckers können wir gerne auch zu festen Werten vereinbaren. Mein Vorschlag wären hierzu 285,00 €. Den außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite würde ich dann für weitere 100,00 € aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2016 | 07:56

Noch eine kurze Nachfrage:
Es ist tatsächlich so, dass es sich hier um einen Nachlassverwalter handeln soll. Es gibt kein Testament, der Verstorbene wurde tot in der Wohnung gefunden, die Polizei hat die Wohnung geöffnet.

Es sollen als Erben Nichten und Neffen geben. Ändert dies an dem Sachverhalt etwas?

Ansonsten würde ich Ihnen im Laufe der Woche die Unterlagen zuschicken. Die älteren Herrschaften wünschen eine konkrete Überprüfung durch Sie. Allerdings liegen mir die Versicherungsbedingungen noch nicht vor, diese würde ich vorher noch anfordern.
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2016 | 08:34

Sehr geehrte Fragenstellerin,

ich habe die Begriffe bewusst unterschiedlich gewählt. Der Begriff Nachlassverwalter wird oft untechnisch für Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter verwandt. Letzter verwaltet aber begrifflich nach dem BGB nur überschuldete Nachlässe ( § 1975 BGB ). Hier fordert er aber einen Verzicht zu Gunsten der Verwandten und nicht zu Gunsten von Gläubigern. Deswegen wird es sich wohl eher um einen T-Vollstrecker handeln und auch aus diesem Grund die Rückforderung der Schenkung eher rechtswidrig sein.

Gut, das können wir gerne so machen. Meine Kontaktdaten stehen ja im Profil auf der Seite.

Bis dann und mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 12. April 2016 | 08:43

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