Sehr geehrter Fragsteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben und des Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei Lebensversicherungen handelt es sich meist um Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall.
Die Bezugsberechtigung stellt meist als Schenkung dar, die in den meisten Fällen mit dem Tod des Versicherungsnehmers gültig wird.
Der Anspruch auf die Lebensversicherung entsteht grundsätzlich außerhalb des Nachlasses.
Die Erben können aber unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Das bedeutet folgendes: wenn die Erben nicht in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils bedacht worden sind, steht ihnen die Differenz zwischen tatsächlich zugedachtem Erbe und Pflichteil (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils) zu.
Im Regelfall (wenn die Bezugsberechtigung widerruflich ist) können die Erben etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche binnnen 10 Jahren nach dem Tod geltend machen.
Die Nichten sind als Abkömmlinge Ihrer Mutter pflichtteilsberechtigt, weil Ihre Schwester nicht mehr als Erbe zur Verfügung steht.
Ob und in welcher Höhe solche Ansprüche in Ihrem Fall geltend gemacht werden können, kann ich hier nicht umfassend beantworten.
Hinsichtlich der Höhe einer etwaigen Pflichtteilsberechtigung und eines etwaigen Anspruchs gegen Sie wäre eine umfassende rechtliche Beratung durch eine Anwalt Ihres Vertrauens erforderlich, weil dazu der Versicherungsvertrag sowie die Vermögensverhältnisse Ihrer Mutter überprüft werden müssten, was im Rahmen dieses Forums schwierig ist.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin -