Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Nach § 40 Abs. 2 StGB
bestimmt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie, was die Höhe eines Tagessatzes angeht, von ca. 12 EUR ausgehen können. (347 EUR / 30 Tage) Nicht auszuschließen ist, dass das Gericht die Höhe niedriger festsetzen wird, etwa auf 10 EUR.
II. Die eigentliche Schuld des Täters bestimmt sich wiederum nach der Anzahl der Tagessätze. Da die Ermittlung der Schuldfrage Sache des Tatrichters ist, kann hier eine Prognose nur schwer getroffen werden.
Bei einer (geschätzten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen würde dies für Sie bedeuten, dass Sie 30 x 12 EUR zu zahlen hätten. (Insgesamt also 360 EUR; wie gesagt, die Anzahl der Tagessätze kann hier nicht vorhergesagt werden.)
III. Sollten Sie zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt werden, so hätten Sie diese in jedem Fall zu tilgen. Dabei kann Ratenzahlung beantragt werden.
IV. Sollten Sie die Geldstrafe nicht zahlen, so würde diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden; in unserem angenommenen Fall würde dies 30 Tage Haft bedeuten, da ein Tagessatz einem Tag Haft entspricht, vgl. § 43 StGB
.
V. Das Einkommen Ihrer Frau spielt hier keine Rolle, da es grds. nur auf Ihr eigenes Einkommen ankommt. (Ausnahme: Ihnen fließen direkt aus den Einnahmen Ihrer Frau geldwerte Vorteile zu, die als dauerhaftes Einkommen gewertet werden können.)
Ihre Frau könnte auch nicht in Anspruch genommen werden, was eine von Ihnen zu zahlende Geldstrafe abgeht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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