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Bezahlte Freistellung von der Arbeit für Vorstellungsgespräch

5. September 2008 21:26 |
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|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:00

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!

Ich bin seit ca. einem Jahr in einem befristeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst angestellt (nach TV-L und WissZeitVG). Der Vertrag läuft in einiger Zeit aus, über eine mögliche Verlängerung ist noch nicht abschließend entschieden, sie wird allerdings in jedem Fall wieder nur befristet sein.

Ich habe mich auf eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber beworben, wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen und habe daraufhin bei meinem Arbeitgeber einen Antrag auf Freistellung nach §§ 619 und 629 BGB gestellt.

Darauf erhielt ich die folgende Antwort:

a) § 629 sei nur auf Personal in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen anwendbar, nicht aber auf wissenschaftliches Personal in befristeten Arbeitsverhältnissen.
b) Und in Bezug auf § 616: Der für mein Beschäftigungsverhältnis maßgebende § 29 TV-L lasse für die Zeit des Vorstellungsgespräches bei einem anderen Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung nicht zu.
Daher könne die von mir gewünschte Freistellung leider nur
unter Fortfall der Entgeltzahlung gewährt werden.

Hierzu habe ich mehrere Fragen:

1.Frage:
Trifft Aussage a) zu? Ist der Ausdruck "dauerhaft" in § 629 tatsächlich im Sinne von "unbefristet" zu verstehen? (Diese Frage möchte ich vor allem im Blick auf künftige Vorstellungsgespräche geklärt sehen ... die Auskunft der Verwaltung legt nahe, dass die Freistellung in diesem einen Fall bloß freiwillig erfolgt und beim nächsten Mal auch verweigert werden könnte.)

2. Frage:
Trifft Aussage b) zu? Wenn ich TV-L § 29 als Nicht-Juristin richtig verstehe, KANN der AG durchaus auch in meinem Fall das Entgelt fortzahlen.

3. Frage:
Die Verwaltung bietet an, statt der Freistellung ohne Entgeltzahlung auch Erholungsurlaub für das Gespräch zu nehmen. Ist das überhaupt zulässig?

4. Frage:
Wie reagiere ich nun am geschicktesten, um erstens auch künftig freigestellt zu werden und zweitens bezahlt freigestellt zu werden. Der Termin des Vorstellungsgesprächs ist in wenigen Tagen, es eilt ein bisschen.

Danke für Ihre Auskunft!

5. September 2008 | 22:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

1.
Der § 629 BGB gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Der Begriff "dauernd" soll kurzfristige Arbeitsverhältnisse, z.B. Aushilfsarbeitsverhältnisse ausschließen. Der Fristablauf steht hier der Kündigung gleich; der Freistellungsanspruch besteht ab Beginn einer fiktiven Kündigungsfrist zum Befristungsende.

2.
§ 29 TV-L nennt die Stellensuche nicht als Anlass zur bezahlten Arbeitsfreistellung. Gem. § 29 III TV-L kann der Arbeitgeber in dringenden Fällen bezahlte Arbeitsbefreiung gewähren, muss dies allerdings nicht. Die Ermessensausübung ist gerichtlich überprüfbar.

3.
Sofern der § 629 BGB greift, müssen Sie keinen Urlaub nehmen. Sollten die Voraussetzungen des § 629 BGB nicht vorliegen, z.B. da der Fristablauf noch nicht zeitnah genug ist, ist der Vorschlag so nicht zu beanstanden.

4.
Die Freistellung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist rechtzeitig zu stellen, nach allgemeinen Regeln spätestens zwei Tage vor der begehrten Arbeitsbefreiung. Verweigert Ihr Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung dürfen Sie sich auf keinen Fall eigenmächtig der Arbeit fernbleiben. Sie müssen in diesem Fall bei Bestehen des Anspruchs ggf. einstweiligen Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten suchen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2008 | 13:39

Sehr geehrter Herr Matthes,
nochmals kurz zu Antwort 1: Ab wann liegt ein Vorstellungsgespräch innerhalb der "fiktiven Kündigungsfrist"? (Mein Vertrag endet am 30.9.08.)
Und zu Antwort 2: Gibt es Musterfälle/urteile dazu, welche Ermessensausübung in der Frage der Entgeltfortzahlung angemessen ist?
Vielen Dank nochmals!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2008 | 09:00

Bei einer angenommenen Kündigung würde die Kündigungsfrist nach TV-L bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsende betragen. Ein Anspruch nach § 629 BGB würde danach im September 2008 m.E. bestehen.

Gewünschte Musterfälle zur Ermessensausübung in diesem Fall sind mir leider nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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