Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Ihre Fragen beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen eingestellten Informationen und basierend auf Ihrem Einsatz wie folgt:
Das qualifizierte Arbeitszeugnis erfordert eine Bewertung von Verhalten und Leistung.
Zur Leistung:
Es werden zwar einzelne Leistungsmerkmale angesprochen, wie z. B. die Arbeitsbereitschaft, die Selbständigkeit oder die Eigeniniative.
Der Arbeitserfolg z. B. wird allenfalls nur indirekt angeführt. ("...mit Blick auf das Ergebnis.")
Es fällt auch insbesondere auf, dass es an einer abschließenden Bewertung in Form einer zusammenfassenden Leistungsbeurteilung fehlt.
(z. B. für zusammenfassende gute Leistung: den übertragenen Aufgabenbereich hat sie stets zu unserer vollen Zufriedenheit bewältigt)
Das Zeugnis muss notwendigerweise eine zusammenfassende Beurteilung der Leistung enthalten, die keine unbegrenzte Vielfalt elaubt.
Der Satz..."die mit der nötigen Motivation an die ihr gestellten Aufgaben heranging", kann dahingehend verstanden werden, dass es zwar an einer Motivation für die Arbeit nicht mangelte, diese aber eher als durchschnittlich angesehen worden ist.
Gerade bei der Beurteilung der einzelnen Leistungskriterien kann es durchaus zu unterschiedlichen Interpretationen und Fehldeutungen kommen.
Zum Verhalten:
Ihnen wird ein gutes Verhalten attestiert.
Die Schlußformel:
Sie rundet das Zeugnis ab, ist aber kein rechtlich notwendiger Bestandteil. Ist die Schlussformel wie hier vorhanden, kann sie den weiteren Zeugnisinhalt bekräftigen.
Sie können gerne von der Nachfragefunktion Gebrauch machen, falls erforderlich. Eine Bewertung führt zu einer größeren Transparenz.
Für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Kanzlei Kagerer
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 13866470
Fax: 0211 1386677
Sehr geehrter Herr Kagerer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ihren Aussagen kann ich entnehmen, dass es sich bei meinem Zeugnis nicht um ein qualifiziertes, wohlwollendes, dem
beruflichen Fortkommen dienendes Zeugnis handelt.
- Welche Gesamtnote würden sie diesem Zeugnis zuordnen ?
- Wie sollte ich nach Ihrer Meinung reagieren?
- Ist zu empfehlen, dass ich einen Gegenvorschlag unterbreite,
mit Chance auf eine Akzeptanz?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihren Nachfragen nehme ich wie folgt Stellung:
Die Bewertung von Leistung und Verhalten muss die eines wohlwollenden, verständigen Arbeitgebers sein. Hieraus ergibt sich vielfach ein Spannungsverhältnis zur Wahrheitspflicht.
Bei der Einschätzung des Verhaltens hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten nur beschränkt überprüfbar ist. Die Wortwahl steht im Ermessen des Arbeitgebers; auf eine bestimmte Formulierung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Doppelsinnige Ausdrucksweisen, missverständliche Wortwahl oder Satzstellung, Auslassungen z. B. sind zu vermeiden. Der Arbeitnehmer kann die Berichtigung eines solchen Zeugnisses verlangen.
Anhand der Formulierungen der einzelnen Leistungsmerkmale könnte zumindest insgesamt auf eine noch im gehobenen durchschnittlichen Bereich bis gute Leistungsbewertung geschlossen werden.
Überwiegend geht die Praxis von einer fünfstufigen Notenskala aus. Eine gute Leistung wird mit einer "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" bezeichnet.
An einer zusammenfassenden Leistungsbeurteilung mangelt es aber in Ihrem Arbeitszeugnis. Es sind hier lediglich einzelne Aussagen zur Leistung vorgenommen worden, so dass eine abschließende Wertungsmöglichkeit sich hier etwas schwieriger gestaltet.
Ihr Verhalten ist uneingeschränkt als gut anzusehen.
Ich würde den Arbeitgeber zumindest außergerichtlich über einen Rechtsanwalt anschreiben lassen und ihn auffordern das Zeugnis bezüglich der Leistung insoweit zu ergänzen, dass ein Satz mit aufgenommen wird, dem die zusammenfassende Beurteilung der Leistung zu entnehmen ist. In dem Schreiben könnte dann auch der eine oder andere Punkt mit aufgenommen werden, der aus Ihrer Sicht verbesserungsbedürftig oder zu ergänzen wäre.
Ich stehe Ihnen hinsichtlich einer außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung. Eine Anrechnung der hier bereits gezahlten Gebühr würde erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)