Sehr geehrte Fragesteller,
die Gebühren eines Notars bei der Beurkundung von Eheverträgen richten sich nach der Kostenordnung. Diese bestimmen sich Ihrerseits wieder nach Geschäftswerten, die es zu ermitteln gilt.
Wenn Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, unterstelle ich, dass Sie nicht nur Regelungen zum Güterrecht getroffen haben. Meist sind im Ehevertrag auch Regelungen zum Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat, etc. enthalten, die sich Ihrerseits ebenfalls auf den Geschäftswert auswirken. Regelungen zum Geschäftswert entnehmen Sie bitte den §§ 18
- 31a
der Kostenordnung.
Im Internet finden Sie die Kostenordnung zum Beispiel hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/kosto/index.html
Grundsätzlich greift bei Eheverträgen die Regelung des § 39 Abs. 3 KostO
, wonach sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten bestimmt, nach Ihren Angaben also € 30.000,00. Selbstverständlich entstehen weitere Gebühren bei der Beurkundung "letztwilliger Verfügungen" wie einem gemeinschaftlichem Testament oder einem Erbvertrag. § 49 Abs. 1 KostO
: Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
Unterstellt, der Notar würde für den Erbvertrag ebenfalls 30000,00€ als Geschäftswert zugrunde legen, könnten somit drei Gebühren abgerechnet werden. Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 32 KostO
i. V. m der Anlage zu § 32 KostO
: Demnach ist bei einem Geschäftswert bis zu 32.000,00 € von einer einfachen Gebühr i.H.v. 96,00 € auszugehen, so dass sich bei drei Gebühren ein Betrag von 288,00 € ergibt, zzgl. Schreibauslagen und MWSt.
Ein Ermessen bei der Festsetzung der Gebühren besteht nicht, der Notar ist an die gesetzlich festgelegten Gebühren gebunden, sie sind nicht verhandelbar. Eine Ermessensausübung kommt allenfalls bei der Festlegung des Geschäftswertes in Betracht, wobei der Notar üblicherweise auf die ihm vorliegenden Informationen der Parteien angewiesen ist.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Ralf Kunold
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