Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gütergemeinschaft zu vereinbaren bzw. in diesem Falle zeitweise aufzuheben/auszusetzen ist nur durch einen Ehevertrag möglich. Dieser Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden – sonst ist diese Regelung unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Manuel Kruppe
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