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Gütertrennung ändern in Zugewinngemeinschaft

| 12. April 2019 16:46 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Zusammenfassung

Was bedeutet der Wechsel von Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft für das Vermögen der Ehepartner?

Der Wechsel zur Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass das gesamte Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Jeder behält sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft besteht jedoch ein Ausgleichsanspruch, basierend auf dem Zugewinn jedes Partners während der Gütergemeinschaft. Die Ehepartner können entscheiden, ob die Zugewinngemeinschaft rückwirkend seit der Eheschließung gelten soll oder erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Notar sollte für die Beurkundung des Ehevertrags aufgesucht werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir leben seit 27 Jahren seit Schließung unserer Ehe in Gütertrennung.
Jetzt möchten wir in den Stand der Zugewinngemeinschaft wechseln.

Was bedeutet, wenn laut neuem Ehevertrag „fortan" der gesetzliche Stand der Zugewinngemeinschaft gelten würde? Ist damit die Gütertrennung aufgehoben und das Vermögen gehört beiden Personen zusammen, egal, wann dieses jeweils erworben wurde oder wird sozusagen ein zeitlicher Schnitt gemacht und es gibt eine Vermögensaufteilung vorher/nachher?

In welchen Fällen vereinbart man die Änderung Gütertrennung in Zugewinngemeinschaft rückwirkend, zum Beispiel zum Zeitpunkt der Heirat?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Die Zugewinngemeinschaft führt nicht dazu, dass alle Vermögensgegenstände beiden Ehepartnern gehören. Im Gegenteil: Auch bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder sein Vermögen. Gemeinsames Vermögen gibt es nur dann, wenn zivilrechtlich Gegenstände gemeinschaftlich erworben werden.

Die Zugewinngemeinschaft führt nur dazu, dass bei der Beendigung des Güterstandes (Tod, Scheidung oder vertragliche Beendigung) ein Ausgleichsanspruch besteht. Es wird ermittelt, welchen Zugewinn jeder von beiden erzielt hat. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen.

Sie müssen entscheiden, was Sie wollen: Wenn bei der Beendigung auch die bisherigen Vermögensmehrungen mit ausgeglichen werden sollen, kann vereinbart werden, dass die Zugewinngemeinschaft rückwirkend seit Eheschließung gelten soll. Wenn nur das ausgeglichen werden soll, was in Zukunft erwirtschaftet wird, wird als Anfangsstichtag der Vertragsschluss festgelegt.

Eheverträge sind beurkundungspflichtig. Sie sollten daher einen Notar vor Ort aufsuchen. Dieser wird nicht nur den Vertrag formulieren, sondern zuvor auch mit Ihnen besprechen, welche Vereinbarungen Ihren Vorstellungen entsprechen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Bewertung des Fragestellers 16. April 2019 | 10:13

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