Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, weil ein Strafantrag bei Betrug nicht Voraussetzung der Verfolgung ist.
Nach Ihrer Schilderung sehe ich in dem neuen Fall keinen Betrug. Das wäre nur der Fall, wenn Sie von Anfang an nicht zahlungswillig und zahlungsfähig gewesen wären. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft hier einen Betrug sieht, rechne ich nicht mit einer Anklage.
Sie haben den Betrag gezahlt und der Gläubiger hat keinen Schaden erlitten.
Das Verfahren würde mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen geringer Schuld eingestellt. Entweder ohne Auflage nach § 153 StPO
oder gegen eine geringe Auflage nach § 153 a StPO
.
Sie sollten sich zur Sache einlassen und erklären, warum Sie die Forderung "vergessen" hatten und nachweisen, dass die Summe gezahlt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Mein Problem ist, dass ich ein Insolvenzverfahren laufen hatte.
Ich habe dies nun abgebrochen da ich mich neu verschuldet habe. Es gibt also noch andere Gläubiger, die durchaus eine Anzeige aufgeben könnten. Ich habe aber mit denen schon einen Zahlungsplan vereinbart sodass die alle bedient werden.
Meine größte Angst ist diese, falls dann später doch mal rauskommt, dass es noch 4 weitere Gläubiger gibt, die ähnliches tun, ich dann eine Gefängnisstrafe bekomme. Ich bin kein Krimineller Mensch, das passt nicht zu mir. Es ist einfach diese blöde Kaufsucht, die mir das Leben schwer macht.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn weitere Gläubiger hinzukommen, spielt dies zunächst keine Rolle, solange Sie diese bedienen und es zu keiner Anzeige kommt. Es kommt imme darauf an, ob Sie bei Bestellung schon zahlungsunfähig waren. Gerade wenn bei Ihnen eine Erkrankung vorliegt, spricht dies für eine Einstellung. Es kann natürlich sinnvoll sein, sich dies ärztlich bescheinigen zu lassen.
Eine entgültige Einschätung ist leider ohnen weitere Detailkenntnisse nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt