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Betrug und Urkundenfälschung beim Autoverkauf

11. März 2015 18:36 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Hallo,
angenommen A und B treffen C zufällig in einem Café in der Stadt.
C berichtet A und B das er ein Auto letzte Woche gekauft hat und dieses jetzt weiter verkaufen möchte. C fragt A und B ob sie bei dem Verkauf des Autos dabei sein können, da er dieses ungern alleine verkaufen würde da jetzt ein Interessent kommen würde der einen Freund mitbringen würde. Des Weiteren bräuchte C jemanden der ihn bei einem möglichen Verkauf nach Hause fahren könnte. A und B willigten ein dies zu tun.
Außerdem klärte C den A und den B noch darüber auf, das er das Auto nicht abgemeldet hat und es noch auf den Vorbesitzer läuft und er es dementsprechend nur verkaufen könnte wenn er sich als Vorbesitzer ausgeben würde.
A und B sind also beim Verkauf des Autos dabei sind jedoch nicht aktiv daran beteiligt, heisst sie sprechen nicht mit dem Käufer über den Verkauf. Den Verkauf regelt alleine C. A und B sind nur Anwesend bei der Probefahrt, Besichtigung des Fahrzeuges und beim Kaufvertrag nehmen jedoch nicht aktiv Handlung bei dem Verkauf des Autos vor.
Angenommen C hat beim Auto auch noch den Kilometerstand zurückgedreht sowie nicht angegeben das es sich um einen Unfallwagen handelt und der Käufer bemerkt dies und erstattet Anzeige gegen C wegen Betrug und Urkundenfälschung (da Unterschrift mit dem Namen der Person auf den das Auto noch gemeldet war). Haben A und B auch mit einer Anzeige zu rechnen, obwohl sie lediglich wussten das C ein Auto unter falschen Namen verkaufen wollte, unter der Behauptung dies nur zu tun damit er das Auto nicht nochmal abmelden müsste und dann wieder auf seinen Namen anmelden zu müssen.? Jedoch nichts wussten vom zurückgedrehten Kilometerstand und Unfallschäden?
Bekommen A und B auch eine Anzeige wegen Betrug und Urkundenfälschung?
Wenn ja, mit welcher Strafe müssten A und B rechnen? Keine Vorstrafen, festes Arbeitsverhältnis etc.
Verkaufspreis des Fahrzeuges betrug ca. 15.000 Euro.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Strafverfahren gegen A und B ist sehr unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen, vorausgesetzt die Schilderung ist zutreffend.

Nach § 25 StGB wird als Täter bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Hier haben A und B keinen Tatbeitrag geleistet; alleine die Billigung, Duldung oder gar Nichtanzeige der fremden Tat sind völlig irrelevant und nicht strafbar.

Für eine Strafbarkeit hätten A und B in irgendeiner Weise mir C mitwirken müssen, oder mindestens den Käufer beeinflussen müssen,z.B. durch unwahre Angaben. Eine körperliche Teilnahme am Verkauf begründet keine Strafbarkeit.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2015 | 21:26

Sie schreiben für eine Strafbarkeit hätten A und B mitwirken müssen, haben A und B nicht daran mitgewirkt, indem Sie wussten das C im falschen Namen handelt und den Käufer im Prinzip nicht darüber aufgeklärt haben das C gar nicht Herr Maier ist sondern XY.
C hat sich ja als Herr Maier ansprechen lassen vom Käufer und ebenfalls den Vertrag als Herr Maier unterschrieben.
Liegt dort ebenfalls keine Strafbare Handlung vor auch wenn A und B ebenfalls mit Herrn Maier angesprochen haben nur um ihn Prinzip zu decken?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2015 | 07:55

In diesem Fall wäre allenfalls eine Beihilfe zu prüfen:

§ 27
Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Sollte der Käufer diesen Umstand noch wissen und zu Protokoll geben, und käme man zu der Überzeugung- was wohl vertretbar erscheint - dass das Anreden des Verkäufers mit einem vorher abgesprochenem Namen eine Hilfeleistung zum Betrug ist, so läge tatsächlich eine Strafbarkeit vor.

Diese dürfte allerdings äußerst gering ausfallen, könnte auch ( z.B. gegen geringe Geldauflage) eingestellt werden. Eine grosse Strafe ist nicht zu erwarten.

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