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Betrug Krankenversichertenkarte

| 23. Juli 2009 01:07 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Katarina Zdravkovic

Hallo,

eine Bekannte von mir hat ihre Versichertenkarte(Krankenversicherung-gesetzlich versichert)ihrer Mutter gegeben,die aus dem Ausland kam um sich in Deutschland behandeln zu lassen.
Es sind auch Röntgen Bilder von der Mutter auf der KV Karte der Tochter gemacht worden.
Welche Strafe hat sie zu erwarten,wenn sie erwischt wird und welches strafmilderndes Urteil hat sie zu erwarten,wenn sie sich selbst stellt?

Vielen Dank für die Beantwortung der Frage schon mal.

Sehr geehrte (r) Fragesteller(in),
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Durch die Vorlage der fremden Krankenversicherungskarte kommt hinsichtlich der Mutter die Verwirklichung eines Betrugs nach § 263 StGB in Betracht. Die Mutter hat einen Irrtum über die Mitgliedschaft bei der entsprechenden Krankenkasse erregt. Bei dem Arzt wurde der Anschein erweckt, Leistungen zu erbringen und zu Lasten der Krankenkasse abrechnen zu können. Dadurch hat die Mutter einen Vorteil für sich erlangt.
Durch die Herausgabe der Karte an die Mutter hat Ihre Freundin sich an diesem Betrug beteiligt. Sie hat zumindest Beihilfe geleistet, ihr Handeln könnte auch als Mittäterschaft gewertet werden. Der Strafrahmen des Betrugs für Täter und Mittäter ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Für den Gehilfen mindert sich dieser Strafrahmen nach §§ 27 , 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Innerhalb des Strafrahmens hat das Gericht eine tat- und täterangemessene Strafe zu wählen.
Welcher Strafrahmen zur Anwendung kommt dürfte jedoch dahingestellt bleiben. Denn sofern die Freundin nicht vorbestraft ist, insbesondere nicht in der Vergangenheit schon einmal wegen Betrugsdelikten in Erscheinung getreten ist, kann sie mit einer Geldstrafe rechnen. Wie hoch diese ausfällt, lässt sich leider nicht konkret sagen. Dies hängt u. A. von Ihrem Einkommen ab, der Schadenshöhe und weiterer Einzelheiten der Tat.

Hinsichtlich der zu erwartenden Strafe, wenn Ihre Freundin sich stellt ist folgendes zu sagen. Die Schuld eines Täters ist die Grundlage der Strafzumessung (§46 Abs. 1 StGB ). Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Zu diesen Umständen gehören neben dem Vorleben, den Beweggründen usw. auch das Verhalten nach der Tat und die Bemühung den Schaden wieder gut zu machen( § 46 Abs. 2 StGB ). Wenn Ihre Freundin sich also freiwillig stellt wird dies zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden und die Strafe mindern. Es würde also vermutlich eine geringere Geldstrafe ausgeurteilt.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Gerne können Sie sich auch bei weiteren Rückfragen oder gewünschter Interessenvertretung an die kanzleieigene Kontaktmöglichkeit wenden.

Ich weise Sie darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 25. Juli 2009 | 22:28

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