Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Arbeitnehmer in Altersteilzeit ist während der Arbeitsphase mit volzeitbeschäftigten Mitarbeitern zu vergleichen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist während dieser Zeit möglich. Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich dabei nach der Dauer des Arbeitsverhältnis.
Während der Freistellungsphase ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht mehr möglich, da keine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht. Entsprechend entschieden hat das BAG mit Urteil 05.12.2002, NZA 2003, 789
. Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis während der Arbeits- oder der Freistellungsphase endet; der Zeitpunkt der Ausspruch der Kündigung ist nicht maßgeblich.
Die Frage, ob eine Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase im Rahmen eines Betriebsübergangs übergeht, ist rechtlich umstritten.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 19.10.2004, 9 AZR 645/03
offen gelassen: "Es kann dahingestellt bleiben, ob das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen ist, obwohl sich der Kläger zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits in der Freistellungsphase befand (ablehnend: Hanau RdA 2003, 230, 231; bejahend: Kleinebrink/Commandeur ArbRB 2002, 366)." Die beiden genannten Literaturmeinungen können daher je nach Interessenlage von Ihnen vertreten werden.
Eine Reaktion im Vorfeld der möglichen Übertragung ist m.E. kaum möglich, zumal offensichtlich noch keinen fest stehenden Beschlüsse gefasst und bekannt gemacht wurden. Insoweit kann ich Ihnen keine pauschale Empfehlung aus der Ferne geben. Sobald Sie von Ihrem Arbeitgeber über den Betriebsübergang informiert werden, sollten Sie sich in ergänzende anwaltliche Beratung begeben, da erst dann die Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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Antwort
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