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Betriebsübergang in der Altersteilzeit

| 13. Februar 2008 20:41 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

Ich habe einen Altersteilzeitvertrag mit 3 jährigem Blockmodell. Derzeit bin ich in der Arbeitsphase, die in ca. 5 Monaten in die 1,5 jährige Freistellungsphase übergeht.
Den Altersteilzeitvertrag habe ich mit meinem früheren Arbeitgeber vereinbart. Dieser frühere Arbeitgeber hat meinen Arbeitsplatz in eine neu gegründete Gesellschaft übertragen. Der Betriebsübergang fand nach §613 statt.
Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wurde ein Interessensausgleich für die davon betroffenen Mitarbeiter vereinbart. Darin ist unter anderem geregelt, dass auch die Pensionsansprüche der betroffenen Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis mit dem früheren AG bei Betriebsübergang auf den neuen AG übertragen wurden (mit Insolvenzsicherung).
Der Übergang in die Altersteilzeit fand dann beim neuen Arbeitgeber statt, exakt in Anwendung des existierenden Altersteilzeit-Vertrags.
Mein jetziger Arbeitgeber hat jedoch soeben die Belegschaft über eine bevorstehende Restrukturierung in Kenntnis gesetzt. Die Neuorganisation sieht eine Straffung von Kernkompetenzen vor. Gleichzeitig werden die Aktivitäten und Arbeitsplätze meiner jetzigen Tätigkeit in eine neu zu gründende Gesellschaft ausgegliedert. Einzelheiten zu diesem erneuten Betriebsübergang gibt es noch nicht, außer dass die Umstrukturierung in den nächsten Monaten erfolgen wird. Ob der neue Betriebsübergang dann noch während meiner Arbeitsphase, oder bereits in der Freistellungsphase stattfindet wird, ist deshalb heute nicht absehbar.
Meine Fragen daher sind:
• Kann der Arbeitgeber Altersteilzeitverträge betriebsbedingt kündigen, bzw. wenn ja mit welchen Fristen?
(In meinem Altersteilzeitvertrag ist Kündigung nicht ausdrücklich erwähnt, lediglich der Zusatz dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem zeitgleichen Übergang in die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.)
• Kann der Arbeitgeber bei Betriebsübergang ein bereits in der Freistellungsphase befindliches Arbeitsverhältnis in eine neue Gesellschaft einbringen?
• Ist eine Reaktion von meiner Seite im Hinblick auf den bevorstehenden neuen Betriebsübergangs zu empfehlen. Ich denke an den fortgeschrittenen Ablauf der Blockarbeitszeit und an die erneute Übertragung der Pensionsansprüche auf eine neue Gesellschaft?
• Worauf muss ich achten, wenn der Arbeitgeber mich schriftlich über den neuen Betriebübergang informiert?

Vielen Dank

13. Februar 2008 | 21:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Der Arbeitnehmer in Altersteilzeit ist während der Arbeitsphase mit volzeitbeschäftigten Mitarbeitern zu vergleichen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist während dieser Zeit möglich. Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich dabei nach der Dauer des Arbeitsverhältnis.

Während der Freistellungsphase ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht mehr möglich, da keine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht. Entsprechend entschieden hat das BAG mit Urteil 05.12.2002, NZA 2003, 789 . Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis während der Arbeits- oder der Freistellungsphase endet; der Zeitpunkt der Ausspruch der Kündigung ist nicht maßgeblich.

Die Frage, ob eine Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase im Rahmen eines Betriebsübergangs übergeht, ist rechtlich umstritten.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 19.10.2004, 9 AZR 645/03 offen gelassen: "Es kann dahingestellt bleiben, ob das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen ist, obwohl sich der Kläger zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits in der Freistellungsphase befand (ablehnend: Hanau RdA 2003, 230, 231; bejahend: Kleinebrink/Commandeur ArbRB 2002, 366)." Die beiden genannten Literaturmeinungen können daher je nach Interessenlage von Ihnen vertreten werden.

Eine Reaktion im Vorfeld der möglichen Übertragung ist m.E. kaum möglich, zumal offensichtlich noch keinen fest stehenden Beschlüsse gefasst und bekannt gemacht wurden. Insoweit kann ich Ihnen keine pauschale Empfehlung aus der Ferne geben. Sobald Sie von Ihrem Arbeitgeber über den Betriebsübergang informiert werden, sollten Sie sich in ergänzende anwaltliche Beratung begeben, da erst dann die Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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