Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Guten Abend,
zunächst darf ich Sie beruhigen:
Gem. § 612a besteht ein gesetzliches Maßregelungsverbot für Arbeitgeber.
Diese dürfen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil die Arbeitnehmer in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.
Eine (fristlose) Kündigung wäre auch aus anderen Gründen ausgeschlossen!
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalt vermute ich ebenfalls, dass
§ 613a BGB
Anwendung findet.
Soweit Sie keine offizielle Information gem. § 613a Abs. V BGB
in Textform erhalten haben, ist die Monatsfrist des
§ 613a Abs. V BGB
nicht in Lauf gesetzt und Sie können dem Übergang Ihres Beschäftigungsverhältnisses jederzeit widersprechen.
Taktisch ist zu empfehlen, den November noch abzuwarten, da Ihre Kündigungsfrist ganze Monate beinhaltet. Bei einer Kündigung im Dezember 2020 wäre also der 31.03.2021 der früheste Termin.
Gem. § 613a Abs. IV BGB
(4) ist eine Kündigung von Arbeitsverhältnissesen der Arbeitnehmer sowohl durch den bisherigen Arbeitgeber als auch durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Das wäre in Ihrem Fall die betriebsbedingte Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber, denn der hat keine Arbeit bzw. Arbeitsplätze mehr.
Natürlich haben Sie die Möglichkeit, selbst zu kündigen und das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Eine fristlose Kündigung riskieren Sie damit nicht. Den Gefallen würde ich dem bisherigen Chef aber nicht tun!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen