Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Informationen gern wie folgt beantworte:
§ 613 a BGB
regelt, dass bei einem Betriebsübergang nach § 613 BGB
ein bestehender Arbeitsvertrag unverändert auf den neuen Betriebsinhaber übergeht. Folglich gelten die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag unverändert weiter. Wenn in dem Arbeitsvertrag Kündigungsfristen vereinbart wurden, gelten diese grundsätzlich ebenfalls unverändert fort.
Nur wenn der (aktuelle) Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und auch kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sie sollten daher zunächst tiefergehend klären, ob es für die Branche, in der Sie tätig sind, einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt. Die Regelungen eines solchen Tarifvertrags - insbesondere auch die dort geregelten Kündigungsfristen - gelten dann nämlich grundsätzlich auch für Betriebe, die sonst nicht tarifgebunden sind.
Gibt es für Sie keine besonderen tarifvertraglichen Kündigungsfristen, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB
. Nach § 622 Abs. 1 BGB
kann ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB
gelten nur für die Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 22.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Abend Frau Jacobi,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Wie ist der Zusatz, der im Arbeitsvertrag steht: "Die sich hieraus ergebenden Kündigungsfristen gelten für beide Vertragspartner!", dann zu verstehen ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Zusatz, dass die sich hieraus ergebenden Kündigungsfristen für beide Vertragspartner gelten, ist eigentlich nur eine Klarstellung. Sofern tarifvertragliche Kündigungsfristen gelten sollten, müssen also sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber diese Kündigungsfristen einhalten. Gelten die gesetzliche Kündigungsfristen des § 622 BGB
, so sind beide Vertragsparteien an diese Fristen gebunden.
Es soll also ausgeschlossen werden, dass z. B. eine Partei immer die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten muss, während für die andere Partei tarifliche Kündigungsfristen gelten würden.
Auf die rechtliche Ersteinschätzung in meiner obigen Antwort hat dieser Zusatz daher keine Auswirkung.
Ich hoffe, ich habe Ihre Nachfrage damit beantwortet und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin