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Betriebsübergang auf Erben beschleunigen?

| 2. Februar 2013 09:44 |
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Erbrecht


Beantwortet von


16:39

Ein alter Betriebsinhaber möchte aus verschiedenen gründen seinen betrieb nicht seinen beiden einzigen Söhnen und Erben überschreiben. Führen schon seit Jahren den betrieb gemeinsam mit den Vater. Werden als Angestellte geführt. Ohne täglicher Mitarbeit würde der betrieb innerhalb Tagen zusammenbrechen. Weil die Söhne das nicht mehr aus verschiedenen Gründen so mehr weitermachen wollen, entsteht fast täglich Streit.
Die lebende Ehefrau ist auch nicht damit einverstanden das der betrieb noch nicht übergeben ist. Der betrieb läuft als Personengesellschaft auf den Namen des Vaters.
Außer einen Berliner Testament ist nichts geschrieben. Besteht für die Ehefrau eine Möglichkeit Druck auszuüben um die Sache zu regeln?

2. Februar 2013 | 10:41

Antwort

von


(175)
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: https://www.ra-tautorus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Ehemann ist alleiniger Betriebsinhaber der Firma.

Er kann allein über deren Existenz, Fortgang und Führung, soweit kein Geschäftsführer eingesetzt wurde, bestimmen.

Insoweit sich der Ehemann nicht innerhalb eines Erbvertrages zum Betriebsübergang auf Person X zum Datum Y verpflichtet hat, besteht keine Möglichkeit, ihn rechtlich zu einer solchen Erklärung zu verpflichten.

(Ausnahme wäre die Betreuung, bei Geschäftsunfähigkeit.)

Im Ergebnis liegt rechtlich keine Möglichkeit vor, Einfluss auf den Ehemann und Betriebsinhaber zu nehmen.

Sie können nur aufgrund einer Vereinbarung mit ihm eine Veränderung herbeiführen.

Andenkenswert wäre die Änderung der Personengesellschaft mit ihrer unbeschränkten Haftung in eine UG mit dem Ziel einer GmbH.

Eigentümer wäre der oder die Gesellschafter. Der Einfluss des Gesellschafters auf die Geschäftsführung ist grundsätzlich vereinbar. Ein Gesellschafter kann auch Geschäftsführer sein, muss es aber nicht.

Der Anteil des Gesellschafters ist vererbbar und kann verschenkt oder verkauft werden.


"Besteht für die Ehefrau eine Möglichkeit Druck auszuüben um die Sache zu regeln?"

Ich vermute, dass keine Regelungen im Testament oder möglicherweise im Erbvertrag solche Verpflichtungen vor dem Erbfall vorsehen.

Rechtlich besteht somit keine Grundlage, Druck auszuüben.

Auf der persönlichen Ebene können sowohl die Ehefrau, als auch die Kinder argumentativ überzeugen.

Nach Ihrem Vortrag steht jedoch zu vermuten, dass diese Versuche erfolglos waren.

Sprechen Sie mit dem Ehemann und Vater über seine und Ihre Interessen und Beweggründe.

Sie müssen eine einvernehmliche Lösung finden, anderenfalls steht zu befürchten, dass ein auch wirtschaftlich rentables Unternehmen intern zerbricht und scheitert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.

Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2013 | 13:38

Vielen dank für die klare Antwort. Ich dachte das der Ehefrau die Hälfte des Betriebes und Vermögen gehören würde und sie dadurch in der Lage wäre Geld und Grundbesitz im voraus vererben könnte.
Sie sind ja schon 50 Jahre verheiratet und haben mit nichts angefangen. Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2013 | 16:39

Sehr geehrter Fragesteller,


der Sachvortrag ist nicht ganz klar.

"seinen Betrieb" vs "Personengesellschaft"

Ich bin davon ausgegangen, dass Sie unter falscher Verwendung des Wortes Personengesellschaft einen Einzelkaufmann, Freiberufler oder Sonstige "Ein-Mann-Firma" meinten.

Eine Firma ist nichts anderes als der Name des Kaufmannes unter dem er Handel treibt (§ 17 HGB ).

Für eine Gesellschaft (GbR, OHG, KG) bedarf es mindestens zwei Personen.

Insoweit müssten sich die Gesellschafter untereinander abstimmen.

Hier wäre das Druckmittel, der Ausstieg eines Gesellschafters.

Soweit es sich, wie vermutet um eine Einzelperson handelt, kommt es darauf an, ob die Ehefrau der Firma (also Ihrem Ehemann) nachweislich eigenes Eigentum oder Vermögen zur Leihe/Miete/Darlehen etc. zur Verfügung gestellt hat; z.B. Grundstück oder Inventar oder Darlehen.

Dazu müsste dann geprüft werden, ob Bedingungen aus den Vereinbarungen zwischen Firma (Ehemann) und Ehefrau zur Rückforderung gegeben sind, um Druck ausüben zu können.


Da dies alles wohl nicht vorliegt, sind die Arbeitskraft und mögliche Gelder, die bedingungslos der "Firma" (dem Ehemann) zugeflossen sind, Eigentum des Ehemanns.

"Ich dachte das der Ehefrau die Hälfte des Betriebes und Vermögen gehören würde und sie dadurch in der Lage wäre Geld und Grundbesitz im voraus vererben könnte.
Sie sind ja schon 50 Jahre verheiratet und haben mit nichts angefangen."

Sie kann nur Grundbesitz vererben, der Ihr gehört. Ihr gehört Grundbesitz, wenn Sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist.

Das Vererben per Testament (Berliner Variante) führt in der Regel nur zum Anfall des Erbes mit dem Tod eines/beider Beteiligten.

Was Sie meinen könnten, ist die vorweggenommene Erbfolge, was sich als Schenkung unter Anrechnung auf das künftige Erbe in der Regel darstellt.

(Ähnlich aber anders ist die Hofübergabevertrag.)

Jedoch dürfte dem Ansinnen derzeit das Ehegattentestament entgegenstehen.


Weiter könnten Sie die Ausgleichspflicht bei Scheidung oder im Wege des Erbes bei Tod eines Ehegatten meinen. Darauf besteht vor Scheidung oder Tod aber kein Anspruch.

Es besteht noch eine Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB bei Vermögen im Ganzen. In diesen Fällen bedarf es der Zustimmung des nicht verfügenden Ehegatten. Aber auch diese Vorschrift bewirkt keinen Druck eine solche Verfügung vorzunehmen.


Falls noch Unklarheiten bestehen, können Sie mich gern kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen


Heiko Tautorus
Rechtsanwalt


service@ra-tautorus.de

Bewertung des Fragestellers 2. Februar 2013 | 16:45

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