Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zu 1)
Die Umlage nach Wohnfläche ist für alle Betriebskosten zulässig, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, vgl. § 556 a BGB
.
Wenn entsprechende Regelungen in den Mietverträgen nicht vorhanden sind, würde dies der dann geltenden gesetzlichen Regelung entsprechen.
Zu 2)
Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten sind nach § 6 HeizkostenVO
nach Grund- und Verbrauchsanteilen aufzusplitten, wobei der Verbrauchsanteil mindestens 50 % betragen muss. Da er in Ihrem Fall bei 70 % liegt, ist die Vertragsklausel nicht zu beanstanden.
zu 3)
Ihren Aufwand zur Prüfung der Abrechnung können Sie nicht in rechnung stellen; hierfür bietet das Gesetz keine Grundlage.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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