Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtliche Einordnung: Elternzeit und Teilzeit in Elternzeit im TVöD-K
1. Geltung des BEEG und Verhältnis zu TVöD-K/interne Regelungen
a) Geltung des BEEG:
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für alle Arbeitnehmer, auch im öffentlichen Dienst und damit auch für Sie als Angestellter im TVöD-K. Das BEEG ist insoweit zwingendes Gesetzesrecht und kann durch Tarifverträge oder interne Regelungen nicht zu Ihrem Nachteil abbedungen werden (§ 27 BEEG).
b) Tarifvertragliche/Interne Regelungen:
Tarifverträge wie der TVöD-K können das BEEG nur ergänzen oder zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen treffen, nicht aber zu dessen Nachteil. Interne Regelungen, die das BEEG „aushebeln" oder verschlechtern, sind unwirksam.
Fazit:
Das BEEG ist für Sie vollumfänglich und als letzte Instanz maßgeblich, soweit keine günstigeren tariflichen Regelungen bestehen.
2. Konkrete Fragen
a) Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG
Wenn Sie zunächst Elternzeit für zwei Jahre ab Geburt anmelden, können Sie das dritte Jahr Elternzeit mit einer Frist von sieben Wochen vor Beginn des dritten Jahres in Anspruch nehmen, ohne dass Ihr Arbeitgeber zustimmen muss.
Rechtsgrundlage:
§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG: Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangt werden.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG: Die Festlegung für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ist verbindlich, eine Verlängerung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, es sei denn, die Verlängerung wird innerhalb des Rahmens von drei Jahren verlangt und die Sieben-Wochen-Frist wird eingehalten.
Ergebnis:
Sie können das dritte Jahr Elternzeit mit sieben Wochen Frist anhängen, ohne dass Ihr Arbeitgeber zustimmen muss, da der Bindungszeitraum nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG dann abgelaufen ist.
b) Ablehnung des Teilzeitantrags in Elternzeit – „dringende betriebliche Gründe"
Rechtslage:
§ 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG: Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit nur aus „dringenden betrieblichen Gründen" ablehnen, nicht aus bloßen „betrieblichen Gründen".
Die Schwelle für „dringende betriebliche Gründe" ist hoch und muss vom Arbeitgeber substantiiert dargelegt werden.
Hinweispflicht:
Sie müssen den Arbeitgeber nicht explizit auf diese Rechtslage hinweisen; es ist dessen Pflicht, das Gesetz zu kennen und korrekt anzuwenden.
c) Begründungspflicht bei Ablehnung
Rechtslage:
§ 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG: Die Ablehnung muss schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
Die Begründung muss so konkret sein, dass Sie die Ablehnungsgründe nachvollziehen und ggf. gerichtlich überprüfen lassen können. Allgemeine Floskeln reichen nicht aus.
Beispiel:
Die Angabe „dringende betriebliche Gründe" ohne nähere Erläuterung (z.B. „Einstellung einer befristeten Vertretung ist nicht möglich, weil...") genügt nicht.
3. Klagefrist beim Arbeitsgericht
Rechtslage:
Für die Klage auf Zustimmung zur Teilzeit in Elternzeit gilt keine spezielle Klagefrist im BEEG.
Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).
Achtung: In der Praxis wird empfohlen, zeitnah zu klagen, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Verzögerungen zu Nachteilen führen können (z.B. Verwirkung, § 242 BGB).
Ergebnis:
Ohne arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
4. Einsatzort während Teilzeit in Elternzeit
Rechtslage:
Grundsätzlich gilt der Arbeitsvertrag auch während der Elternzeit fort, soweit er nicht durch das BEEG eingeschränkt wird.
Wenn Ihr Arbeitsvertrag einen Einsatz im gesamten Unternehmen vorsieht, gilt dies auch während der Teilzeit in Elternzeit, sofern keine unzumutbare Benachteiligung oder Umgehung des BEEG vorliegt.
Es besteht kein Anspruch auf Beschäftigung in der ursprünglichen Abteilung, es sei denn, dies ist arbeitsvertraglich oder tariflich besonders geregelt.
Zusammenfassung
BEEG gilt vollumfänglich, TVöD-K kann nur zugunsten des Arbeitnehmers abweichen.
Drittes Jahr Elternzeit kann mit sieben Wochen Frist ohne Zustimmung des Arbeitgebers angehängt werden.
Teilzeit in Elternzeit kann nur aus „dringenden betrieblichen Gründen" abgelehnt werden, Ablehnung muss konkret und schriftlich begründet werden.
Klagefrist: Drei Jahre Verjährung, keine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag.
Einsatzort: Arbeitsvertragliche Regelung gilt auch während Teilzeit in Elternzeit, sofern keine unzumutbare Benachteiligung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking