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Betriebliche Fahrten mit Privat-PKW - tatsächliche Kosten

4. April 2019 00:27 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,
als Selbstständiger habe ich die Möglichkeit, bei einem Privatfahrzeug (also im Privatvermögen) 30cent pro KM für betriebliche Fahrten geltent zu machen.
Alternativ gibt es laut Aussagen im Internet auch eine Möglichkeit, mehr Kosten pro Kilometer geltend zu machen, indem die tatsächlichen über das Jahr angefallenen Kosten summiert werden (hierzu alle Belege wie Leasingkosten, Tankquittungen, Reparaturkosten, usw. sammeln), sowie durch die gefahrenen Kilometer dividiert werden. Hierbei kommt dann ein individueller Kilometerpreis raus, der mit den betrieblich gefahrenen Kilometern multipliziert werden kann. Die Summe kann dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ein klassisches Fahrtenbuch wäre nicht notwendig, die Auflistung der betrieblichen Fahrten (wie bei der 30cent/KM-Variante) würde ausreichen.

Kann mir dies jemand bestätigen?
Trifft dies so auf Fahrzeuge im Privatvermögen wirklich zu?

Mein Steuerberater sagt, diese Variante würde es so nicht geben, und bei Privat-PKWs würde man nur 30cent pro KM geltent machen können.
Falls dies doch möglich ist, würde ich um einen Nachweis bitten (offizieller Gesetzestext o.Ä.).

Vielen Dank.

Einsatz editiert am 06.04.2019 15:29:16

6. April 2019 | 17:00

Antwort

von


(59)
Tackheide 74a
47804 Krefeld
Tel: 02151 4467408
Web: https://www.steuerrecht-krefeld.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des Einsatzes für eine Ersteinschätzung wie folgt beantworten:


Sie können bei der betrieblichen Nutzung eines privaten PKW die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben ansetzen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Aufwandseinlage. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 4 EStG . Die Begrenzung auf 30 ct pro Entfernungskilometer gilt nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ansonsten gibt es keine Beschränkung auf 30 ct/km. Bei den 30 ct. handelt es sich um eine von der Finanzverwaltung akzeptierte Schätzung gem. § 162 AO . , wenn kein höherer Aufwand nachgewiesen werden kann. Können Sie einen höheren Aufwand nachweisen, kann dieser angesetzt werden. Eine konkrete Rechtsgrundlage im Sinne eines Gesetzes gibt hierfür konkret nicht. Das Ergebnis ergibt sich aber aus § 4 Absatz 1 , § 4 Abs. 4 EStG .



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Franz Meyer

ANTWORT VON

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