Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 1615 l BGB
hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes mind. bis zu seinem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Vater des Kindes. Gemeint ist der rechtliche Vater (i.S.d. § 1592 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB
). Es reicht für einen Unterhaltsanspruch nicht aus, wenn "nur" eine leibliche Vaterschaft besteht, ohne dass diese anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde, da der leibliche Vater bis dahin nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, sondern dieses erst rückwirkend wird.
Nach § 1613 Abs. 1 BGB
kann der Unterhaltsberechtigte nur unter engen Einschränkungen Unterhalt für die Vergangenheit verlangen: ab dem Zeitpunkt zu dem er zum Zwecke der Geltendmachung des (hier Betreuungs-) Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen bzw. ab dem Zeitpunkt zu dem er in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig wurde. Diese Voraussetzungen sind hier offenbar nicht gegeben.
Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB
Unterhalt für die Vergangenheit u.a. für den Zeitraum verlangt werden, in dem der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann nur gegen den rechtlichen Vater mit Erfolg geltend gemacht gemacht werden, nicht gegen den "nur" leiblichen Vater. Eine Klage gegen den leiblichen Vater wäre bis zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft unbegründet gewesen. Von daher teile ich die Ansicht Ihres Anwalts.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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