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Betreuungsunterhalt, rückwirkend...

| 10. Februar 2010 14:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden




Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich möchte hier eine 2. Meinung zu der meines Rechtsanwaltes einholen.

Folgender Sachverhalt;

Ich bin seit anfang 2009 Mutter. Der KV wurde direkt vom Jugendamt als Vater angeschrieben.
Er stritt zunächst ab, der KV zu sein und wollte einen DNA Test, dem ich zustimmte.
Doch statt einen Test zu veranlassen, zog er alles unnötig in die Länge.

Im März begann meine Elternzeit. Jetzt wurde der Test gemacht. Im April kam das Ergebnis.

Im August hat er dann endlich anerkannt und der Kindesunterhalt wurde berechnet und beurkundet.

Im September machte mein Anwalt dann auch Betreuungsunterhalt geltend. Ab Beginn der Elternzeit.

Der RA des KV erkannte den Betreuungsunterhalt an, allerdings erst ab September, also Geltendmachung.

Mein RA meint, dass ich an der früheren Geltendmachung gehindert war, da er ja nicht anerkannte. Also stünde mir der Betreuungsunterhalt auch rückwirkend zu und wir sollten klagen.

Strittig ist also der Unterhalt für März bis Juli. Der August geht verloren, soviel ist bereits klar, denn da hätte bereits geltend gemacht werden können.

Was meinen Sie dazu?

Kann man den Paragraphen vonwegen "aus wichtigem Grund an der Geltendmachung gehindert" hier so anwenden, also anbringen, dass ich keinen Unterhalt gegen jmd geltend machen konnte, da dieser nicht als KV feststand oder hätte man den schon vorsorglich geltend machen müssen?

Wie sehen Sie die Erfolgschancen einer Klage?
Soll ich besser verzichten?

MFG und vielen Dank

10. Februar 2010 | 14:59

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach § 1615 l BGB hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes mind. bis zu seinem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Vater des Kindes. Gemeint ist der rechtliche Vater (i.S.d. § 1592 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB ). Es reicht für einen Unterhaltsanspruch nicht aus, wenn "nur" eine leibliche Vaterschaft besteht, ohne dass diese anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde, da der leibliche Vater bis dahin nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, sondern dieses erst rückwirkend wird.

Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann der Unterhaltsberechtigte nur unter engen Einschränkungen Unterhalt für die Vergangenheit verlangen: ab dem Zeitpunkt zu dem er zum Zwecke der Geltendmachung des (hier Betreuungs-) Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen bzw. ab dem Zeitpunkt zu dem er in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig wurde. Diese Voraussetzungen sind hier offenbar nicht gegeben.

Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB Unterhalt für die Vergangenheit u.a. für den Zeitraum verlangt werden, in dem der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann nur gegen den rechtlichen Vater mit Erfolg geltend gemacht gemacht werden, nicht gegen den "nur" leiblichen Vater. Eine Klage gegen den leiblichen Vater wäre bis zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft unbegründet gewesen. Von daher teile ich die Ansicht Ihres Anwalts.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil“.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2010 | 15:06

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