Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
zu 1:
Die Erbschaft wird zu Ihrem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzugerechnet. Schulden aus der Erbschaft sind in Abzug zu bringen.
Die Erbschaft ist auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Auch Zinsen aus der Erbschaft sind nach Abzug von Steuern und Kosten dem Einkommen hinzuzurechnen.
Ist die Haushälfte z. B. vermietet, so werden die Mieteinkünfte nach Abzug der notwendigen Ausgaben Ihrem Einkommen hinzugerechnet.
Wohnen Sie selbst in dem Haus, so ist der Wohnwertvorteil Ihrem Einkommen hinzuzurechnen.
zu 2:
Sofern die Kindesmutter eigenes Einkommen hat, so wird dies auf den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung angerechnet.
Sie sollten die Kindesmutter zur Offenlegung der Einkünfte auffordern.
Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann das Einkommen geschätzt werden.
zu 3:
Die Anwaltskosten der Gegenseite könnten Ihnen gegenüber gem. § 1613 II BGB
als Sonderbedarf des Kindes geltend gemacht werden, da die Beauftragung auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind geschah.
Bei den aussergerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich dann um Sonderbedarf gem.§ 1613 II BGB
, da die Anwaltskosten hier Mehrkosten im Sinne eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs sind.
Des weiteren wären die Anwaltskosten von Ihnen zu zahlen, wenn Sie mit der Unterhaltsleistung bereits in Verzug wären.
Da Sie die Minderzahlung ab April angekündigt haben, sind Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug.
Grds. hat derjenige, der aussergerichtlich einen Anwalt beauftragt, diesen auch zu bezahlen.
Hier könnte aber, wie schon gesagt, eine Ausnahme über § 1613 II BGB
greifen.
Die Entscheidungen zu dieser Problemaik sind jedoch sehr unterschiedlich, so dass hier nur eine erste Einschätzung vorgenommen werden konnte.
Sollten Sie auf Unterhalt verklagt werden und diesen Prozess verlieren, so müßten Sie auch den gegnerischen Anwalt zahlen.
zu 4:
Hinsichtlich der Erbschaft sollten Sie der Kindesmutter mitteilen, was und in welcher Höhe Sie geerbt haben.
Schulden und Belastungen, die evtl. mit der Erbschaft auf Sie übergegangen sind, sind auch mitzuteilen, da sie in Abzug gebracht werden können.
Zinserträge aus der Erbschaft sind mitzuteilen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Fachanwältin für Familienrecht
Danke für die Antwort, aber eine Frage hätte ich noch, was bedeutet "längerer Zeitraum" und was heißt dann rechtshängig?
Sehr geehrter Ratsuchender!
"Längerer Zeitraum" bedeutet hier, dass das Erbe nicht nur für einen Monat angerechnet wird, in dem Sie dann den Höchstsatz an Unterhalt zu zahlen hätten, sondern beispielweise auf 1 oder 2 Jahre umgerechnet wird.
Dies ist aber auch von der Höhe der Erbschaft abhängig und erfordert eine eingehende Prüfung.
"Rechtshängig" bedeutet, dass eine Klage dem Klagegegner vom Gericht zugestellt wurde. Damit sind alle Parteien von der KLage in Kenntnis gesetzt und das Verfahren läuft.
Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.
Für eine weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.