Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Anrechnung des Einkommens der Mutter auf den Betreuungsunterhalt
Das Einkommen der Mutter wird grundsätzlich auf ihren Betreuungsunterhaltsanspruch angerechnet. Die Berechnung des Betreuungsunterhalts erfolgt nach den Lebensverhältnissen und dem Einkommen beider Elternteile. Gemäß § 1570 BGB hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn und solange von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Anrechnung des Einkommens erfolgt nicht pauschal, sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Das Einkommen der Mutter mindert ihren Bedarf an Betreuungsunterhalt, kann aber je nach Höhe und Umständen (z.B. erforderliche Betreuung des Kindes) unterschiedlich berücksichtigt werden.
2. Erwerbsobliegenheit der Mutter
Die Frage, ob die Mutter mindestens 20 Stunden arbeiten muss oder sogar mehr, hängt von den Betreuungsmöglichkeiten des Kindes und den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich wird von der betreuenden Mutter erwartet, dass sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht, wenn das Kind zum Beispiel in einer Kindertagesstätte oder durch andere Betreuungsmöglichkeiten fremdbetreut wird.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass mit zunehmendem Alter des Kindes und verfügbaren Betreuungsmöglichkeiten die Erwerbsobliegenheit der Mutter steigt. Jedoch gibt es keine pauschale Regelung, die eine bestimmte Stundenzahl vorschreibt. Vielmehr ist eine individuelle Betrachtung erforderlich, die unter anderem die Betreuungsangebote, die Arbeitsmarktsituation und die Qualifikation der Mutter berücksichtigt.
3. Betreuungsunterhalt bei Nichterwerbstätigkeit der Mutter
Wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist, kann ihr grundsätzlich Betreuungsunterhalt zustehen, solange die Betreuung des Kindes dies erfordert. Die Tatsache, dass das Kind teilweise fremdbetreut wird, ändert nichts am grundsätzlichen Anspruch. Wichtig ist hier die Frage, inwieweit von der Mutter eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, unter Berücksichtigung der Betreuungssituation und der Bedürfnisse des Kindes.
Der Umfang der Fremdbetreuung kann hierbei eine Rolle spielen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob und in welchem Umfang der betreuenden Mutter eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
4. Betreuungsunterhalt bei unterschiedlichen Betreuungsmodellen
Der Betreuungsunterhaltsanspruch hängt nicht primär von der Verfügbarkeit eines Ganztages- oder Teilzeitplatzes in der Kindertagesstätte ab, sondern von der Notwendigkeit der Betreuung durch die Mutter und der Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Entscheidung, das Kind weniger Stunden betreuen zu lassen als verfügbar wären, muss im Kontext der Bedürfnisse des Kindes und der Möglichkeit, eine angemessene Betreuung sicherzustellen, bewertet werden. Die individuellen Umstände des Einzelfalls sind ausschlaggebend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank,
Ich würde mir etwas konkrete Antworten auf meinen Fall wünschen.
1. Auf was wird im Einzelfall geschaut, ob oder wieviel des Einkommens angerechnet wird?
Vater verdient ca 5000 Mutter vor SW 6000, jetzt 2000.
2. Wie gesagt es gibt einen 9,5h Platz der aber nur für 5h in Anspruch genommen wird. Wie sieht es hier aus ?
3. Wie wäre es hier konkret wenn das Kind 5h oder 3h fremd betreut wird ?
Bei der Anrechnung des Einkommens der Mutter auf den Betreuungsunterhalt sind insbesondere ihre Bedürfnisse und die des Kindes sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Elternteile zu berücksichtigen. Der Betreuungsunterhalt richtet sich nach dem Lebensbedarf der Mutter, der wiederum vom Lebensstandard während der Beziehung abgeleitet wird (§ 1610 Abs. 1 BGB). Bei einem Nettoeinkommen des Vaters von etwa 5.000 Euro und einem Einkommen der Mutter von nunmehr 2.000 Euro (vorher 6.000 Euro) wird zunächst geprüft, inwieweit ihr Einkommen ihren eigenen Lebensbedarf und den Betreuungsaufwand deckt. Das Einkommen der Mutter mindert grundsätzlich ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt, da eigenes Einkommen angerechnet wird. Die genaue Anrechnung hängt jedoch von der Differenz zwischen ihrem Bedarf und ihrem Einkommen ab. Da die Mutter weniger verdient und zusätzlich Betreuungsaufgaben übernimmt, könnte sie weiterhin einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, allerdings verringert durch ihr eigenes Einkommen.
Die Entscheidung, einen 9,5 Stunden verfügbaren Kita-Platz nur für 5 Stunden in Anspruch zu nehmen, könnte Einfluss auf den Betreuungsunterhaltsanspruch haben. Die Rechtsprechung verlangt von dem betreuenden Elternteil, dass er verfügbare Betreuungsangebote ausschöpft, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht. Wenn ein Ganztagsplatz vorhanden ist, könnte argumentiert werden, dass die Mutter ihre Erwerbstätigkeit ausweiten könnte, um ihren eigenen Lebensunterhalt stärker zu sichern. Die individuellen Bedürfnisse des Kindes und mögliche Gründe für die begrenzte Inanspruchnahme des Kita-Platzes sind dabei relevante Faktoren. Es könnte beispielsweise sein, dass aus kindeswohlorientierten Gründen eine ganztägige Fremdbetreuung nicht als angemessen betrachtet wird.
Die Dauer der Fremdbetreuung ist ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für die Mutter und damit bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts. Bei einer 5-stündigen oder gar nur 3-stündigen Fremdbetreuung pro Tag kann davon ausgegangen werden, dass der betreuende Elternteil in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, allerdings eher in Teilzeit. Die genaue Arbeitszeit, die der Mutter zumutbar ist, hängt von der konkreten Betreuungssituation, den Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung und den Fahrtzeiten zwischen Wohnung, Kita und Arbeitsplatz ab. Je nach Alter und Bedürfnissen des Kindes kann auch argumentiert werden, dass die Betreuungspflichten der Mutter ihren zeitlichen Spielraum für eine Erwerbstätigkeit einschränken.
Zusammenfassend hängt die Anrechnung des Einkommens der Mutter und die Bewertung ihrer Erwerbsobliegenheit stark von den konkreten Umständen ab, einschließlich der Verfügbarkeit und Nutzung von Betreuungsangeboten sowie den Bedürfnissen des Kindes.