Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Betreuungsunterhalt an Expartner

30. November 2023 19:42 |
Preis: 40,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Meine Ex-Freundin und ich leben getrennt, wir haben ein gemeinsames Kind das mittlerweile ein Jahr und drei Monate ist. aktuell wohnt sie in unserer ehemaligen Vierzimmerwohnung und hat dort jemand zu Untermiete in einem Zimmer. sie selbst muss ein Restbetrag von ca 800 € Zahlen für die Wohnung. ich bezahle Unterhalt für das Kind regulär. Ich habe das Kind jeden zweiten Tag nach der Arbeit und am Wochenende einen Tag den kompletten Tag zur Betreuung. Nun sagt sie ich müsse ihr auch Betreuungsunterhalt bezahlen. das Kind geht ab 01. Februar 24 in die Kita.
Sie arbeitet vor der Schwangerschaft bei der Stadt Stuttgart mit einem Gehalt von ca 3000 netto. Sie möchte nicht direkt an Februar wieder voll einsteigen... Ich selbst verdiene 2900 netto und habe noch ein zweites Kind. Insgesamt zahle ich ca 1000 Euro Unterhalt. Plus 650 Miete für ein wg Zimmer. Muss ich ihr unterhalt zahlen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Gesetzgeber geht leider in § 1615 l BGB davon aus, dass die Mutter in den ersten 3 Jahren nach der Geburt nicht arbeiten muss, sondern beim Ex kassieren kann.
2900 Euro - 5% berufsbedinge Aufwendungen = 2755 Euro bereinigtes Einkommen.
2755 Euro - 1.000 Euro Kindesunterhalt = 1755 Euro.
Der Selbstbehalt gegenüber der Ex beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle. 1510 Euro. Ihre Miete müssen Sie vom Selbstbehalt bezahlen.
1755 - 1510 = 245.
Diese müssen Sie leider an die Ex bezahlen.

Ich habe dieses Gesetz nicht gemacht und hätte mir eine gerechtere Gesetzgebung gewünscht, die es der Ex nicht erlaubt, Sie abzukassieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER