Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist richtig, dass Sie auch Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben.
Nach der Scheidung ergibt sich der Anspruch aus § 1570 BGB
für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Er kann sich verlängern, wenn es aufgrund individueller Gegebenheiten erforderlich ist, dass Sie länger auf die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit verzichten.
Für die Zeit des Getrenntlebens vor der Scheidung ergibt sich der Anspruch aus § 1361 BGB
. Die Unterhaltsverpflichtung für die ersten drei Lebensjahre ist dort zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung geht aber einhellig von einer entsprechenden Unterhaltspflicht auch während der Trennungszeit aus.
Für eine genaue Berechnung Ihres Unterhaltsanspruchs reichen Ihre Angaben nicht aus.
Schematisch würde der Ehegattenunterhalt wie folgt berechnet:
Man errechnet zunächst das familienrechtliche sogenannte bereinigte Nettoeinkommen Ihres Mannes, von dem auch der Kindesunterhalt dann noch abzuziehen wäre.
Auf der anderen Seite wird Ihr Nettoeinkommen berechnet. Dabei wird es sich dann gegebenenfalls um das Elterngeld handeln. In Höhe von 300 € bleibt das Elterngeld jedoch nach § 11 BEGG unberücksichtigt.
Von der sich aus dieser Berechnung ergebenden Differenz zwischen dem Einkommen Ihres Mannes und Ihrem Einkommen erhalten Sie während der Trennungsphase die Hälfte, nach der Scheidung 3/7. (je nach OLG-Bezirk evtl. 4/10). Der Kindesunterhalt kommt natürlich hinzu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen