Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Betreuungsunterhalt muss im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt nach Heirat mit neuem Partner weitergezahlt werden.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zwischen den geschiedenen Ehegatten (Ehegattenunterhalt) entfällt bei Wiederheirat gemäß § 1586 Abs. 1 BGB, welcher wie folgt lautet:
"§ 1586
Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag. "
Für Kinder, die aus einer einer Ehe hervorgegangen sind, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte betreut, besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Bei kleinen Kindern besteht für den Unterhaltsberechtigten keine Verpflichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Mit zunehmendem Alter der Kinder (etwa ab dem 8.-12. Lebensjahr des jüngsten Kindes) wird dem Unterhaltspflichtigen zugemutet eine Halbtagstätigkeit bzw. eine Ganztagstätigkeit aufzunehmen.
Der Bertreuungsunterhaltsanspruch Ihrer Partnerin wird also ab einem gewissen Alter der Kinder auch reduziert bzw. fällt ganz weg.
Sollte sich die zukünftige Ehefrau von Ihnen trennen, hätte diese allenfals einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen Sie.
Der Anspruch gegen deren 1.Ex-Mann lebt nicht wieder auf.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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