Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
sofern die Besuchsregelung - wie in Ihrem Fall - gerichtlich geregelt ist, hat diese Regelung auch Bestand.
Nur bei einer Abänderung der Regelung werden Sie sich also darauf einlassen müssen, die Kinder abzuholen. Da diese Abänderung aber nicht von Ihnen zu veranlassen ist, brauchen Sie derzeit nichts unternehmen und können auf die Einhaltung der gerichtlichen Regelung bestehen.
Weigert der Vater sich, die Kinder zurückzubringen, sollten Sie ie Fälle dokumentieren und dann ggfs. mit anwaltlicher Hilfe durch Zwangsgeldandrohung die Regelung auch durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
5. Oktober 2007
|
19:25
Antwort
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