Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage Ihrer Schilderung:
Die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise des Autohauses ist nicht unüblich und findet auch Rückendeckung von Seiten der Rechtsprechung: Es ist so, dass in der Regel wie auch in Ihrem Fall schon bei der Neuwagenbestellung eine Absprache über die Inzahlungnahme getroffen wird. Die Annahme Ihres Angebotes in Gestalt der „Bestellung“ bedarf noch der Annahme, Bestellung und Kaufvertrag sind zwei verschiedene Dinge, was dem „durchschnittlichen Verkäufer“ erkennbar sei.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.05.2000, Aktenzeichen 22 U 225/99
entschieden, dass es bei einer "verbindlichen Bestellung", wie sie beim Neuwagenkauf allgemein üblich ist, zum Abschluss eines Kaufvertrages noch einer eindeutigen und unmissverständlichen Annahmeerklärung des Händlers bedarf, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers ausdrücklich eine Frist für die Ablehnung der Bestellung vorsehen.
Autohäuser haben in Fällen mit Inzahlungnahme ein berechtigtes Interesse daran, das Zustandekommen des Gesamtgeschäftes von der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung abhängig zu machen, wobei der kritische Punkt gerade die Höhe des Anrechnungsbetrages ist.
Die Vetragsabschlussfreiheit wird letztlich nicht dadurch eingeschränkt, dass sich das Autohaus zur Inzahlungnahme bereit erklärt hat, wobei sogar eine objektiv grundlose Nichtannahme der Neuwagenbestellung die Inzahlungnahme scheitern lässt (OLG Celle 15.12.1995, Aktenzeichen 7 U 25/94
).
Die Nebenabrede über die Inzahlungnahme steht und fällt mit der Bedingung, dass der Neuwagenkauf zustande kommt.
Anders könnte Ihr Fall zu beurteilen sein, wenn Sie das alte Fahrzeug bereits an den Händler übergeben haben, hierzu fehlen jedoch die notwendigen Informationen. Auch kann sich durch Einsicht in die Vetragsdokumente etwas anderes ergeben.
Leider kann ich Ihnen auf der Basis Ihrer Schilderung aber kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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