Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bestellung Neufahrzeug mit Inzahlungnahme

19. April 2006 13:51 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe am 26.03.2006 eine sog. verbindliche Bestellung eines Neufahrzeuges bei einem Autohaus unterschrieben. Gleichzeitig habe ich die Inzahlungnahme meines jetzigen Autos vereinbart.
Es geht im Folgenden um die Klärung der Vertragssituation.
Bei der verbindlichen Bestellung ist u.a. die Summe der Inzahlungnahme, der Restbetrag und der Liefertermin aufgeführt.
Außerdem habe ich einen Fahrzeugankauf (im Sinne des Autohauses) für mein Inzahlungnehmendes KFZ unterschrieben. Dort ist nochmals der Preis aufgeführt. Davon besitze ich eine vom Autohaus unterschriebe Ausfertigung.

Problem:
--------
Das Autohaus fühlt sich plötzlich (Datum: 18.04.) nicht mehr an die vereinbarte Summe zur Inzahlungnahme meines jetzigen Fahrzeug gebunden, und bietet mir nun deutlich weniger (Differenz: 1500€). Als Begründung heisst es nach einem DAT-Schwacke Update ist mein Fahrzeug nicht mehr den ursprünglich vereinbarten Preis wert, und außerdem hätte ich noch keine Auftragsbestätigung bzw. noch keine Unterschrift vom Autohaus über die Bestellung des Neufahrzeugs erhalten, damit sei noch gar nichts definitiv.

Frage:
------
Ist der Verkäufer (Autohaus) an den Vertrag (Inzahlungnahme) zu dem ürsprünglich vereinbarten Preis gebunden? D.h. Kann er einfach mit dem Hinweis auf eine vom Verkäufer noch nicht unterschriebene Auftragsbestätigung über das Neufahrzeug, in der sowieso nichts von der Inzahlungnahme erwähnt ist, vom der Inzahlungnahme zurücktreten?
Außerdem hat mich der Verkäufer zwischen dem 26.03. und 18.04. über seine Absichten im Unklaren gelassen.
Kann der Verkäufer von der verbindlichen Bestellung über das Neufahrzeug Abstand nehmen, sofern ich ggf. auf die Erfüllung der Inzahlungnahme zum ürsprünglich vereinbarten Preis bestehe?

MFG.

19. April 2006 | 14:44

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage Ihrer Schilderung:

Die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise des Autohauses ist nicht unüblich und findet auch Rückendeckung von Seiten der Rechtsprechung: Es ist so, dass in der Regel wie auch in Ihrem Fall schon bei der Neuwagenbestellung eine Absprache über die Inzahlungnahme getroffen wird. Die Annahme Ihres Angebotes in Gestalt der „Bestellung“ bedarf noch der Annahme, Bestellung und Kaufvertrag sind zwei verschiedene Dinge, was dem „durchschnittlichen Verkäufer“ erkennbar sei.

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.05.2000, Aktenzeichen 22 U 225/99 entschieden, dass es bei einer "verbindlichen Bestellung", wie sie beim Neuwagenkauf allgemein üblich ist, zum Abschluss eines Kaufvertrages noch einer eindeutigen und unmissverständlichen Annahmeerklärung des Händlers bedarf, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers ausdrücklich eine Frist für die Ablehnung der Bestellung vorsehen.

Autohäuser haben in Fällen mit Inzahlungnahme ein berechtigtes Interesse daran, das Zustandekommen des Gesamtgeschäftes von der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung abhängig zu machen, wobei der kritische Punkt gerade die Höhe des Anrechnungsbetrages ist.

Die Vetragsabschlussfreiheit wird letztlich nicht dadurch eingeschränkt, dass sich das Autohaus zur Inzahlungnahme bereit erklärt hat, wobei sogar eine objektiv grundlose Nichtannahme der Neuwagenbestellung die Inzahlungnahme scheitern lässt (OLG Celle 15.12.1995, Aktenzeichen 7 U 25/94 ).

Die Nebenabrede über die Inzahlungnahme steht und fällt mit der Bedingung, dass der Neuwagenkauf zustande kommt.

Anders könnte Ihr Fall zu beurteilen sein, wenn Sie das alte Fahrzeug bereits an den Händler übergeben haben, hierzu fehlen jedoch die notwendigen Informationen. Auch kann sich durch Einsicht in die Vetragsdokumente etwas anderes ergeben.

Leider kann ich Ihnen auf der Basis Ihrer Schilderung aber kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER