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Besteht ein Recht auf eine vorzeitige Erbauszahlung?

3. Oktober 2004 11:51 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche Möglichkeiten zur vorzeitigen Erbauszahlung bestehen für die Kinder, um zu verhindern, dass die neue Freundin des Vaters an das erwirtschaftete Erbe herankommt?

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine vorzeitige Erbauszahlung ermöglicht. Möglich wäre jedoch, dass der Vater bereits eine Zahlung im Hinblick auf den späteren Todesfall oder die notarielle Errichtung eines Erbverzichtsvertrages.

Guten Tag!

Meine Frage bezieht sich auf vorzeitige Erbauszahlung.

Folgende Situation besteht zur Zeit in unserer Familie:
Meine Eltern stehen kurz vor der Scheidung, nach über 25 Ehejahren. Mein Vater hat inzwischen schon wieder ein neue Freundin. Meine Bedenken sind, daß mein Vater diese Frau ins Testament mit einbezieht und meine Schwester (19) und ich (25), noch meine Mutter, dann anschliend nichts mehr von dem Erbe abbekommen, sondern das nur die Freundin das Erbe erhält. Es gibt kein notarieles Testament, jedoch ein handschriftliches, das folgendes besagt: Falls meinem Vater was zu stoßen sollte, bekommt meine Mutter das Erbe, wenn meiner Mutter was passiert, bekommt mein Vater das Erbe, passiert beiden was, so bekommen meine Schwester und ich das Erbe. Das ist der Stand zur Zeit.
Welche Möglichkeiten zur vorzeitigen Erbauszahlung bestehen für meine Schwester und mich, um zu verhindern, das die neue Freundin an das erwirtschaftete Erbe heran kommt?
Haben wir ein Recht auf vorzeitige Erbauszahlung?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und verbleibe.

MFG

3. Oktober 2004 | 14:58

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Teilnehmer/in,

ein vorzeitiger Erbausgleich im Sinne des Rechtsbegriffs gibt es für eheliche Kinder nicht (gab es früher für nicht-eheliche), wobei ich unterstelle, dass Sie und Ihre Schwester eheliche Kinder Ihres Vaters sind.

Denkbar ist in Ihrem Fall ein Erbverzichtsvertrag mit Abfindung auf das zukünftige Erbe. So könnten Sie der Sache nach einen vorzeitigen Erbausgleich erreichen.

Ein solcher Vertrag muß vom Notar beurkundet werden. Im Rahmen des dafür notwenigen Vorbereitungsgespräches beim Notar wird dieser Sie sicherlich gerne über Einzelheiten informieren.

Sie könnten sich aber auch einfach von Ihrem Vater schon einmal eine Zahlung im Hinblick auf den späteren Todesfall geben lassen. Wenn dabei vereinbart wird, dass diese Zahlung sich auf das künftige Erbe bezieht, wird sie auf den Pflichtteil angerechnet. Das heißt, im Todesfall bekommen sie weniger.

Womit wir beim Pflichtteil wären:

Sie haben als Kinder Ihres Vaters sowieso einen Pflichtteil. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In Ihrem Falle haben Sie persönlich einen Pflichtteil von 1/8 des Nachlasses, so lange wie die Scheidung noch nicht eingereicht ist (ihre Schwester hat das Gleiche), und nach der Scheidung wahrscheinlich sogar von 1/4 (genauso Ihre Schwester), weil dann das Ehegattentestament Ihrer Eltern nicht mehr gelten dürfte. Dabei setze ich voraus, dass Ihre Eltern keine Gütertrennung vereinbart haben.

Ihr Vater kann die Freundin - wohl erst nach der Scheidung - zwar zur Alleinerbin einsetzen, sie müßte Ihnen und Ihrer Schwester aber wenigstens je 1/8 des Nachlaßwertes auszahlen (genauso wie Ihre Mutter, so lange wie die Ehe besteht; siehe oben).

Um die Sache endgültig zu klären, sollten Sie sich eine Kopie des gegenwärtigen Testamentes beschaffen und mit einem Rechtsanwalt und /oder Notar beraten, was zu tun ist. Möglicherweise ist es am besten, augenblicklich gar nichts zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Jakob


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