Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen gerne wie folgt beantworten, wobei ich der Systematik wegen mit Ihrer zweiten Frage anfange:
Frage 2: Beerdigungskosten
Die zentrale Vorschrift für die Beantwortung dieser Frage ist § 1968 BGB
, welcher kurz und knapp festlegt:
„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“
Die Rechtsprechung folgert hieraus naheliegenderweise, dass dies auch für die Miterbengemeinschaft gilt (BGH, NJW 62, 761). Die Miterbengemeinschaft setzt sich nach der Ausschlagung der Schwester wiederum nur aus Ihrem Bruder und Ihnen zusammen. Als Ergebnis haben deswegen Sie beide die Beerdigungskosten, also auch Kauf der Grabstätte und den Aushub,zu tragen.
Frage 1: Geld in den Beileidskarten
Wenn Sie mit dem Bruder zusammen eine Miterbengemeinschaft –unter Ausschluss der Schwester bilden- treten Sie als solche in die sog. Gesamtrechtsfolge ein, siehe § 1922 BGB
:
„§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung. „
Von wenigen Ausnahmen, auf die es hier nicht ankommt abgesehen, folgt hieraus, dass Sie und Ihr Bruder die Erbschaft als Ganzes erwarben mit allen Forderungen, auch zukünftigen, Rechten usw. Mit anderen Worten: Die Erbschaft erfolgt in das gesamte Vermögen, es wird nicht bei jeder Forderung oder jeden Gegenstand einzeln geprüft, wer Erbe ist. Das Geld in den Beileidskarten steht deswegen Ihnen beiden als verbleibenden Miterben zu.
Frage 3: Grabinschrift (Inhalt u. Kosten)
a) Inhalt
Hier ist der Ausgangspunkt des Gesetzgebers ein etwas anderer als bei Ihren Fragen 1 und 2. Denn die sog. Totenfürsorge, wozu die Art der Bestattung gehört, richtet sich nicht nach erbrechtlichen Grundsätzen. Vielmehr ist primär der Wille des Verstorbenen entscheidend (soweit ich sehe einhellige Rechtsprechung, zB OLG Karlsruhe, NJW 01, 2980
). Ist ein solcher nicht dokumentiert, gilt der mutmassliche Wille. Hier vermute ich doch sehr stark, dass es dem Willen des Vaters entsprechen würde, neben der Mutter auf dem Grabstein benannt zu werden. Alles andere wäre wohl mehr als lebensfremd, wobei die Rechtsprechung hilfsweise noch auf allgemeines Herkommen und die sittlichen Anschauungen abstellt. In unserem Kulturkreis ist nun einmal ein Gemeinschaftsgrab unter Eheleuten mit entsprechender Grabinschrift die gebotene Art der Beerdigung, so dass schlussendlich eine Weigerung der Schwester unbeachtlich wäre.
b) Kosten
Hinsichtlich der Kosten gilt dann aber wiederum der erbrechtliche Grundsatz aus Antwort Nr.1: Die Kosten tragen Sie und Ihr Bruder als Miterben, was Sie hinsichtlich der Schwester nicht ärgern sollten, denn diese hat auf Grundlage von Antwort 3a kein Mitspracherecht – entscheidend ist der Wille des Vaters, neben der Mutter nicht nur beerdigt zu sein, sondern dies auch auf dem Grabstein zum Ausdruck bringen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
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E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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