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Bestandsschutz bei Elternzeit ?

9. März 2012 14:36 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Hallo,

ich arbeite momentan Vollzeit bei einer Versicherung im Außendienst (Angestelltenverhältnis + Provisionen).

Ich habe einen Kundenstamm in einer gewissen Größe, über dem ein Bestandsschutz liegt.

Außerdem betreuen wir Behörden. Durch diese Behördenbetreuung sind jedem Mitarbeiter Behörden unterstellt, auf denen er ebenfalls einen Bestandsschutz hat.

Wichtig ist in dieser Hinsicht, dass es mehrere Jahre gedauert hat, bis man bei seiner Kundschaft einen gewissen Vertrauensgrad erreicht hat. Das gleiche gilt für die Behörden die man betreut.

Ich würde nun gerne, anstatt meiner Frau, in Elternzeit gehen.

Da ich nun durch die schon längere Zugehörigkeit in meinem Betrieb etwas mehr Kundenstämme und auch Behörden habe wie der Durchschnitt meiner Kollegen, stellen sich mir die Fragen:

1. Bekomme ich nach der Elternzeit wieder den gleichen Bestand mit der gleichen Größe ?

2. Kann der Arbeitgeber einem einen fremden Bestand zuordnen ?

3. Das gleiche gilt für die Anzahl und der Größe der zu betreuenden Behörden.

Die Fragen werden aus dem Grund gestellt, weil unser Arbeitgeber immer wieder versucht an größere Bestände heranzukommen, um neue Mitarbeiter damit zu bedienen.

Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Leider kenne ich nicht die zugrundeliegenden Vereinbarungen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, um diese abschließend zu prüfen.

Allerdings gilt ansonsten, dass Sie einen Rechtsanspruch darauf haben, nach der Elternzeit ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. Dies ist die Grundregel, die bei der Annahme von Erziehungszeiten jeder Arbeitgeber zu beachten hat.

Insoweit würde dieser Anspruch auch den Bestand umfassen, der vorher Ihnen vertraglich zugeordnet gewesen ist - soweit dieser nicht etwa außerhalb der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und nur vorläufig überlassen gewesen ist.

Zwar kann der Arbeitgeber insoweit Veränderungen vornehmen, diese müssen aber natürlich den bisher vorliegenden Rechtspositionen entsprechen. Ich sehe dabei keinen Unterschied zwischen den unterschiedlichen Bestandsarten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann, Rechtsanwalt

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