Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider kenne ich nicht die zugrundeliegenden Vereinbarungen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, um diese abschließend zu prüfen.
Allerdings gilt ansonsten, dass Sie einen Rechtsanspruch darauf haben, nach der Elternzeit ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. Dies ist die Grundregel, die bei der Annahme von Erziehungszeiten jeder Arbeitgeber zu beachten hat.
Insoweit würde dieser Anspruch auch den Bestand umfassen, der vorher Ihnen vertraglich zugeordnet gewesen ist - soweit dieser nicht etwa außerhalb der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und nur vorläufig überlassen gewesen ist.
Zwar kann der Arbeitgeber insoweit Veränderungen vornehmen, diese müssen aber natürlich den bisher vorliegenden Rechtspositionen entsprechen. Ich sehe dabei keinen Unterschied zwischen den unterschiedlichen Bestandsarten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann, Rechtsanwalt
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