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Beschluss der WEG widerrufbar?

20. September 2013 16:01 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Zur Sonderrechtsfähigkeit einer Dachloggia

Mein Onkel ist im September 2011 verstorben. Ich bin Alleinerbe. Da die Umstände jedoch sehr unübersichtlich waren, wurde ein Nachlassverwalter eingeschaltet. Seit dem 01.01.2013 kann ich nun aktiv die geerbte Wohnung renovieren und aktiv werden.
Es handelt sich hier um die Dachgeschosswohnung in einem 5-Parteien-Haus.
Diese wurde und wird von mir komplett saniert, d.h. Böden, Decken, Fliesen, Fenster, Türen, Wände etc. Die Wohnung soll vermietet werden.

Da es Ende Juli/Anfang August zu ungewöhnlich starken Regenfall und Unwettern gekommen ist, bekam ich Nachts einen Anruf, dass es in der Wohnung unter meiner Dachloggia zu Nässeflecken an Decken und Wänden kommt und das Wasser auch von der Decke tropft. Am Montag, den 29. September bin ich frühmorgens in die betroffende Wohnung im 1. OG und in meine Wohnung um den Schaden zu besichtigen.

Tatsache war, dass sich Wasser auf der kompletten Dachloggia angesammelt hatte und meine Vermutung, das der Ablauf verstopft ist, hat sich bestätigt. An der Dachloggia ist ein Pflanztrog ins Dach integriert, eine dort eingepflanzte Pflanze hat Wurzeln geschlagen, die im Laufe der Jahre in die Abläufe gewachsen ist. Dies ist von außen nicht zu sehen, wir haben den Trog aber leer gemacht und dies gesehen. Vier Handwerker haben versucht, den Wasserablauf der Terrasse freizubekommen, erfolglos.
Ein Notdach wurde gebaut, damit kein Wasser/Regen mehr eindringen kann.

So wurde ein Gutachten erstellt (unabhängiger Architekt), mit dem Ergebnis, dass sowohl der Ablauf durch Verwurzelung beschädigt ist, aber auch die Dachloggia altersbedingt erheblich Mängel aufweist, so dass eine Sanierung hier unabwendbar ist. (Das Haus ist 40 Jahre alt)

Am 10. 08. wurde hier eine Eigentümerversammlung einberufen, mit dem Ergebnis, dass 5 Parteien einstimmig nach Betrachtung des Gutachtens einig waren, die Sanierung umgehend in Auftrag zu geben und die Kosten von rund 20000.- Euro aus den Rücklagen zu begleichen.

Hierzu muss man hinzufügen, dass 2007 alle vier Balkone der anderen Parteien auf Gemeinkosten renoviert wurden, außer die Dachloggia meines Onkels, weil er wohl damals meinte, es sei wohl alles in Ordnung. Von der Hausverwaltung wurde dies aber nie überprüft, ob Arbeiten notwendig wären oder nicht. Auch nicht von irgendwelchen Gutachtern o.ä.

Am 19.09., mehr als 5 Wochen nach der ersten Eigentümerversammlung, fand gestern erneut eine Eigentümerversammlung statt. Hier wurde abgestimmt, den Beschluss vom 10.08.2013 wieder rückgängig zu machen. Bei den Abstimmung gab es 4 Stimmen dafür und die Hausverwaltung meinte, damit wäre dies vom Tisch.

Hier meine erste Frage: Muss ein einstimmig gefasster Beschluss nicht durch Klage beim zuständigen AG angefochten werden?

Jetzt wurde neu verhandelt, wobei kein wirklich Ergebnis erzielt werden konnte. Die anderen 4 Parteien wollen nicht zahlen, berufen sich auf das Erbrecht und meine damit verbundenen Pflichten. Ich sehe es generell eben anders, da alles renoviert wurde, nur meine Dachloggia nicht.

Es wurde jetzt ein Beschluss gefasst, erneut einen Gutachter damit zu beauftragen, zu ermitteln, was die reinen Sanierungskosten wären, ohne die Kosten für die Renovierung der darunterliegenden Wohnung und ohne die Instandhaltung des einen verwachsenen Abflusses).

Wie stehen hier meine Chancen, auf was kann ich mich berufen, wenn ich mich jetzt dazu entscheide, hier gerichtlich vorzugehen?

- Ist der erste Beschluss durch erneute Abstimmung nichtig?
- muss die Sanierung - außer der obere Belag - von der Hausgemeinschaft getragen werden?
- in wiefern können rückwirkend Mietausfälle etc. von mir geltend gemacht werden, wenn sich hier jetzt die Sanierung hinzieht und ich die Wohnung nicht - wie geplant ab 1.11. vermieten kann?

Vielen Dank im Voraus.
HErzliche Grüße.

-- Einsatz geändert am 20.09.2013 16:07:16

20. September 2013 | 16:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Ihren Fragen:

1)
Der erste Beschluss ist nicht nichtig, sondern wurde nur durch den weiteren Beschluss abgeändert. Dies bedeutet: Sollte der weitere Beschluss erfolgreich angegriffen werden, würde wieder der ursprüngliche Beschluss Bestand haben.

Die von Ihnen angesprochene Nichtigkeitsklage gibt einem einzelnen oder mehreren Eigentümern die Möglichkeit, selbst gegen einen Beschluss vorzugehen, der im Falle des Obsiegens als nie existierend gilt. In Ihrem Fall bedurfte es keiner solchen Klage, da sich die WEG mehrheitlich einig war und daher einen Änderungsbeschluss fassen konnte.

2)
Ob die WEG die Sanierung der Loggia bezahlen muss, richtet sich zunächst danach, ob die Loggia dem Sonder- oder dem Gemeinschaftseigentum zugewiesen wurde. Sollte Sondereigentum vereinbart sein, ist weiter zu prüfen, ob die Loggia sonderrechtsfähig ist. Dies wird in derRechtsprechung jedenfalls für die Bauteile verneint, die konstruktiv für das Gebäude sind (z.B. OLG München MDR 2007, 827 ). Sondereigentum kann daher nur der Oberbelag sein, nicht jedoch die darunter liegenden Isolier- bzw. Abdichtungsschichten. Demnach spricht vorliegend viel dafür, dass die schadhaften/zu sanierenden Bauteile Ihrer Loggia im Gemeinschaftseigentum stehen, so dass die Sanierung durch die WEG zu zahlen wäre. Dies sollte aber nochmal vor Ort geprüft werden.

3)
Die Geltendmachung von Mietausfällen ist denkbar, wenn die WEG pflichtwidrig die Sanierung verzögert UND Sie dadurch die Wohnung insgesamt nicht vermieten bekommen. Da Sie die Wohnung ab November vermieten möchten und die Loggia über den Winter wohl kaum genutzt wird, dürfte die Sanierung einer Vermietung grds. nicht entgegenstehen. Ferner müssten Sie nachweisen, ob und zu welchem Meitzins Sie die Wohnung ab November hätten vermieten können. Ihr Schaden errechnet sich dann aus der Differenz zwischen dem kalkulatorischen Mietzins bei einer intakten Loggia und dem vereinnahmten Mietzins mit defekter Loggia.


Zusammenfassend rege ich an, dass Sie die Frage des Sonder-/Gemeinschaftseigentums klären und, sollte das Gemeinschaftseigentum zu sanieren sein, zwecks Einberufung einer neuen Versammlung an den Verwalter herantreten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

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