Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen:
1)
Der erste Beschluss ist nicht nichtig, sondern wurde nur durch den weiteren Beschluss abgeändert. Dies bedeutet: Sollte der weitere Beschluss erfolgreich angegriffen werden, würde wieder der ursprüngliche Beschluss Bestand haben.
Die von Ihnen angesprochene Nichtigkeitsklage gibt einem einzelnen oder mehreren Eigentümern die Möglichkeit, selbst gegen einen Beschluss vorzugehen, der im Falle des Obsiegens als nie existierend gilt. In Ihrem Fall bedurfte es keiner solchen Klage, da sich die WEG mehrheitlich einig war und daher einen Änderungsbeschluss fassen konnte.
2)
Ob die WEG die Sanierung der Loggia bezahlen muss, richtet sich zunächst danach, ob die Loggia dem Sonder- oder dem Gemeinschaftseigentum zugewiesen wurde. Sollte Sondereigentum vereinbart sein, ist weiter zu prüfen, ob die Loggia sonderrechtsfähig ist. Dies wird in derRechtsprechung jedenfalls für die Bauteile verneint, die konstruktiv für das Gebäude sind (z.B. OLG München MDR 2007, 827
). Sondereigentum kann daher nur der Oberbelag sein, nicht jedoch die darunter liegenden Isolier- bzw. Abdichtungsschichten. Demnach spricht vorliegend viel dafür, dass die schadhaften/zu sanierenden Bauteile Ihrer Loggia im Gemeinschaftseigentum stehen, so dass die Sanierung durch die WEG zu zahlen wäre. Dies sollte aber nochmal vor Ort geprüft werden.
3)
Die Geltendmachung von Mietausfällen ist denkbar, wenn die WEG pflichtwidrig die Sanierung verzögert UND Sie dadurch die Wohnung insgesamt nicht vermieten bekommen. Da Sie die Wohnung ab November vermieten möchten und die Loggia über den Winter wohl kaum genutzt wird, dürfte die Sanierung einer Vermietung grds. nicht entgegenstehen. Ferner müssten Sie nachweisen, ob und zu welchem Meitzins Sie die Wohnung ab November hätten vermieten können. Ihr Schaden errechnet sich dann aus der Differenz zwischen dem kalkulatorischen Mietzins bei einer intakten Loggia und dem vereinnahmten Mietzins mit defekter Loggia.
Zusammenfassend rege ich an, dass Sie die Frage des Sonder-/Gemeinschaftseigentums klären und, sollte das Gemeinschaftseigentum zu sanieren sein, zwecks Einberufung einer neuen Versammlung an den Verwalter herantreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
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