Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Beschäftigungsverbot

6. August 2008 09:39 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger Hafer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin im September 2005 Mutter geworden.Mein erster Arbeitstag nach meiner Elternzeit wäre der 9.September 2008.

Nun bin ich wieder in der 10 Woche schwanger und meine Frauenärztin möchte mir ein volles Beschäftigungsverbot aussprechen,weil das eine Risikoschwangerschaft ist.
Ich war auch in der ersten Schwangerschaft knapp 5 Monate krankgeschrieben.

Meine Frage nun lautet.

Wenn ich jetzt von der Elternzeit ohne zu arbeiten in das volle Beschäftigungsverbot gehe,welches Geld steht mir zu?
Mein volles Gehalt?

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen!

Vielen Dank und noch einen schönen Tag

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :

nach Ablauf ihrer Elternzeit würde am 09.09.08 ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag inhaltsgleich fortgesetzt. Das heisst, dass Sie grundsätzlich nach Elternzeit den Anspruch auf den selben Arbeitsvertrag wie vor der Elternzeit haben.

Sollten Sie nun direkt am 09.09.08 gemäß § 3 I Mutterschutzgesetz von ihrer Ärztin ein Beschäftigungsverbot erhalten, was von einem "Krankschreiben" im herkömmlichen Sinne zu unterscheiden ist, so haben Sie gemäß § 11 I Mutterschuzgesetz Anspruch auf den Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen.

Da dieser Zeitraum in ihre bisherige Elternzeit fällt, halte ich die letzten 13 Wochen der tatsächlichen Beschäftigung vor ihrer derzeitigen Elternzeit für maßgebend, da Sie einerseits sonst durch das geringere Entgelt als Mutter in der Elternzeit benachteiligt wären und andererseits das Arbeitsverhältnnis für die Dauer der Elternzeit ruht. Insofern entsprechen die letzten 13 Wochen der Arbeitszeit denen, wo Sie tatsächlich den Arbeitsvertrag noch ausgeführt und gearbeitet haben, die Ruhezeit des Vertrages bleibt nach meiner Einschätzung aussen vor und sollten für die Berechnung irrelevant bleiben.


Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.



Mit freundlichen Grüßen


Holger Hafer
(Rechtsanwalt)

Rückfrage vom Fragesteller 7. August 2008 | 09:59

Sehr geehrter Herr Hafer,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Regelt das mein Arbeitgeber das ich mein Gehalt bekomme oder muss ich das selber machen??
Wenn ja an wenn muss ich mich wenden??

Vielen Dank

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2008 | 10:47

Gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt :

Sie müssen das schriftliche Beschäftigungsverbot von ihrer Ärztin verlangen und dieses dann ihrem Arbeitgeber vorlegen. Bei diesem Gespräch sollten Sie versuchen mit ihrem Arbeitgeber das weitere Vorgehen einvernehmlich abzusprechen.

In jedem Fall müssen Sie ihrem Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot nachweisen.

FRAGESTELLER 8. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER