Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH nur unter bestimmten Voraussetzungen um ein "normales" Arbeitnehmerverhältnis. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) müssten Sie als Fremdgeschäftsführer in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen, weisungsgebunden sein und ähnliches. Wenn Sie zudem keine Anteile an der Gesellschaft halten, gelten für Sie die gleichen Kündigungsfristen wie für einen Arbeitnehmer. Da vertraglich hier nichts geregelt ist, greift der § 622 I BGB
, dass heißt "das Arbeitsverhältnis (…) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden."
Wenn Sie - auch mündlich - eine Probezeit besprochen haben bzw. eine Probezeit wie in einem Angestelltenverhältnis vereinbart werden sollte, würde man hier von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist ausgehen. Dies müsste aber zwischen den Parteien (also Ihnen und der Gesellschaft) angesprochen sein.
Ich würde in Ihrem Fall ´von einer vierwöchigen Kündigungsfrist ausgehen, sofern Sie keine oder nur geringe Gesellschaftsanteile halten.
Möglicherweise steht Ihnen aufgrund des absprachewidrigen Arbeitsvertrages eine Sonderkündigungsrecht zu. Dafür muss aber ein wichtiger - schwerwiegender - Grund vorliegen, der unter Umständen bestehen kann, wenn ich mir Ihre Schilderung durchlese. Allerdings bedürfte es hierfür einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.
Ich würde Ihnen daher raten, der Gesellschaft eine einvernehmliche Aufhebung vorzuschlagen oder die vierwöchige Kündigungsfrist abzuwarten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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Diese Antwort ist vom 02.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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