Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann ein Dauerschuldverhältnis nach § 314 BGB
jederzeit und von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
Liegt kein wichtiger Grund, also z.B. ein erhebliches Fehlverhalten einer Vertragspartners vor, so ergeben sich die Fristen für die ordentliche Kündigung eines atypischen, d.h. nicht explizit im BGB geregelten, Dauerschuldverhältnisses aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 624
, 723 BGB
. (BGH, 28.02.1972, III ZR 212/70
)
Da in Ihrem Fall durch die Zusammenarbeit ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden sollte, kommt aus meiner Sicht § 723 BGB
zur Anwendung. Dementsprechend kann das Vertragsverhältnis jederzeit gekündigt werden. Zu beachten ist hierbei nur, dass die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf, § 723 Abs. 2 BGB
. Ob eine solche Kündigung zur Unzeit in Ihrem Fall vorliegen würde, kann ohne Kenntnis der genauen Vereinbarung im Rahmen dieser Erstberatung nicht beurteilt werden. Auch in diesem Fall wäre Ihre Kündigung jedoch wirksam. Allerdings könnte Ihrem Vertragspartner, sofern ihm durch die Kündigung ein Schaden entsteht, aus der Kündigung zur Unzeit ein Schadensersatzanspruch gegen Sie zustehen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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