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Kündigungsfrist für einen Vertrag

30. Juli 2007 11:37 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maren Pfeiffer

Ich habe einen Limited Gesellschaft gegründet und dafür bei einem Dienstleister einen Servicevertrag mit einer jährlichen Gebühr von 200 Euro für dessen Leistungen abgeschlossen. Diesen Vertrag habe ich gekündigt.

Nach den AGB des Dienstleisters ist eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.

Ich habe am 29.09.2006 (Freitag) ein Einschreiben(Einwurf) bei der Post mit der schriftlichen Kündigung zum 31.12.2006 aufgegeben. Laut Sendungsverfolgung wurde die Kündigung am 02.10.2006 (Montag) zugestellt.

Nun mein Frage: Ist diese Kündigung noch rechtzeitig zugegangen um die Kündigungsfrist einzuhalten. Spielen für die Berechnung der Kündigungsfrist nach dem BGB Feiertag und Wochenende eine Rolle? Wochenende 30/31.09.2006 und 31.12.2006 (Sonntag) 1.01.2007 Neujahr?

Sehr geehrter Fragesteller,

in § 193 BGB ist geregelt, dass eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb
einer Frist abzugebende Willenserklärung noch am nächsten Werktag abgegeben
werden kann, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend
fällt.

Die Anwendung dieser Vorschrift auf bei Kündigungserklärungen einzuhaltende Fristen war jedoch seit jeher umstritten. Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung vom 17. Februar 2005 (III ZR 172/04 ) festgestellt, dass § 193 BGB insgesamt -d.h. unabhängig von der jeweiligen Vertragsform- nicht für Kündigungsfristen gilt, soweit keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung besteht.

D.h., dass es in Ihrem Fall keine Rolle spielt, ob es sich bei den von Ihnen aufgeführten Tagen um Sonnabende, Sonntage oder Feiertage handelte.
Eine Zustellung hätte spätestens am 30.09. erfolgen müssen, so dass Sie die Frist nicht gewahrt haben, es sei denn, Sie hätten hier Abweichendes vereinbart.

Mit freundlichen Grüßen

Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin

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