Sehr geehrter Fragesteller,
in § 193 BGB
ist geregelt, dass eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb
einer Frist abzugebende Willenserklärung noch am nächsten Werktag abgegeben
werden kann, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend
fällt.
Die Anwendung dieser Vorschrift auf bei Kündigungserklärungen einzuhaltende Fristen war jedoch seit jeher umstritten. Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung vom 17. Februar 2005 (III ZR 172/04
) festgestellt, dass § 193 BGB
insgesamt -d.h. unabhängig von der jeweiligen Vertragsform- nicht für Kündigungsfristen gilt, soweit keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung besteht.
D.h., dass es in Ihrem Fall keine Rolle spielt, ob es sich bei den von Ihnen aufgeführten Tagen um Sonnabende, Sonntage oder Feiertage handelte.
Eine Zustellung hätte spätestens am 30.09. erfolgen müssen, so dass Sie die Frist nicht gewahrt haben, es sei denn, Sie hätten hier Abweichendes vereinbart.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin
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