Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einem mündlichen Vertrag sind die Kündigungsfristen von zwei Wochen einzuhalten (§ 621 BGB
), wenn keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen existieren.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwal
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Diese Antwort ist vom 24.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.01.2018
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13:36
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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