Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie Käufer und Eigentümer des Kfz sind, ist der Inhaber der Werkstatt verpflichtet, gem. §§ 823, 249 BGB Schadensersatz zu leisten, soweit die Beschädigung auf ein Verhalten oder Unterlassen des Inhabers der Werkstatt bzw. seiner dort tätigen Mitarbeiter zurückzuführen ist.
Wenn zur Reparatur auf eine Lackierung des Kfz notwendig ist, zählt auch dieser Aufwand zu den notwendigen Reparaturkosten.
Daher kann ich die ablehnende Haltung aktuell nicht ganz nachvollziehen.
Ich biete Ihnen an, dass Sie mir -gerne auch über meine persönliche email-Adresse- weitere Informationen zur Verfügung stellen, warum die Werkstatt diese ablehnende Haltung zeigt.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
6. August 2021
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12:25
Antwort
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