Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Für die Zugehörigkeit zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft kommt es nicht auf Gewinnerzielung bzw. Gewinnerzielungsabsicht an. Vielmehr ist ausreichend, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliegt. Ein solches ist gegeben, wenn landwirtschaftliche Grundstücke auf eigene Rechnung bewirtschaftet oder gepflegt werden. Dazu gehören z.B. auch Wiesen, Baumwiesen und Waldstücke. Aber selbst dann, wenn jahrelang keine Nutzung daraus gezogen wird, gelten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Waldparzellen als versicherungspflichtige forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Versicherungspflicht und damit auch die Zugehörigkeit zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entstehen somit per Gesetz. Auf Antrag kann eine Befreiung erfolgen, wenn die land- und forstwirtschaftliche Fläche des Unternehmens 0,25 ha (25 Ar) nicht überschreitet. Da bei Ihnen aber 0,59 ha vorliegen und auch sonst keine Gründe für eine Befreiung von der Versicherung ersichtlich sind (z.B. Kleingarten, anderweitige – langwirtschaftliche - Versicherung), ist hiervon nicht auszugehen.
Für die verpachteten Flächen ist jedoch grundsätzlich der jeweilige Pächter als Unternehmer selbst versicherungspflichtig, so dass hierfür von der Berufsgenossenschaft die Versicherung von diesem zu verlangen ist, vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII
.
In der Praxis haben Sie das Vorliegen eines Unternehmens im Sinne des SGB VII der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Auch Änderungen sind der Genossenschaft zu melden, so z.B. die Verpachtung von Flächen.
Gegen Bescheide der Berufsgenossenschaft ist grundsätzlich Widerspruch möglich. Die genauen Rechtsmittel sowie die einzuhaltenden Fristen müssen in den Bescheiden in einer Rechtsmittelbelehrung angegeben werden. Nach den von Ihnen hier gemachten Angaben gehe ich jedoch davon aus, dass die Beitragsforderung zu Recht erfolgt ist und ein Widerspruch daher keinen Sinn machen würde.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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