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Berücksichtigung des Familienzuschlages bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen.

8. März 2019 09:19 |
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Familienrecht


Beantwortet von


11:43

Ich bin (noch) mit einer Beamtin verheiratet, die entgegen mündlicher Absprachen erst nach über einem Jahr nach Auszug plötzlich Kindsunterhalt geltend macht. Ich bin selbständig, allerdings mit relativ geringem zu versteuerndem Jahreseinkommen, da ich mich mehr als meine Frau um beide Kinder gekümmert habe, als wir noch einen gemeinsamen Wohnsitz hatten - was natürlich erheblich zu Lasten von Arbeitszeit und Einkommen ging.
Bei der Berechnung des Unterhaltes habe ich eine Frage zur Berücksichtigung des Familienzuschlages, der an meine Ex-Frau gezahlt wird: Der wurde ja früher in einen Eheanteil und einen Kinderanteil gesplittet, was mittlerweile zusammengeführt wurde. Wird der Familienzuschlag (hier speziell die Kinderkomponente) ähnlich dem Kindergeld zur Hälfte als Einkommen des Kindes angerechnet (was für mich logisch wäre, da der Betrag ja der Versorgung des Kindes dienen soll) oder zählt er lediglich wie andere Einkommensarten zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten?
Ergänzend: für ein Kind praktizieren wir das Wechselmodell, das Kind ist knapp 3 Tage bei mir, den Rest der Woche bei der Mutter.

8. März 2019 | 10:02

Antwort

von


(742)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Für meine Antwort gehe ich davon aus, dass ihre Noch-Ehefrau Beamtin eines Landes oder des Bundes ist. Sollte ihre Ehefrau eine Beamtin der EU sein, stellt sich die Rechtslage anders da.

Der Familienzuschlag, auch der Kinderzuschlag, ist als Erhöhung des Bruttoeinkommens zu werten. Eine Anrechnung für die Versorgung des Kindes findet nicht statt. Der Unterhalt erhöht sich demnach nur insoweit als sich das anrechenbare Einkommen erhöht.

Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. März 2019 | 10:38

Sehr geehrter Herr Krueckemeyer, genau das hatte ich bereits "befürchtet". Welche genaue Rechtsgrundlage steht hinter dieser Entscheidung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. März 2019 | 11:43

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die Nachfrage.

Zur Beantwortung Ihrer Frage erlaube ich mir ein wörtliches Zitat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2014 - II-2 UF 15/14 :

"Wie der Gesetzesbegründung hierzu zu entnehmen ist (BT-Drs. 13/7338 ) findet dies seine Rechtfertigung darin, dass die kindbezogenen Anteile im Orts- und Familienzuschlag regelmäßig bereits in anderem Zusammenhang Berücksichtigung finden, nämlich im Zusammenhang mit der Bemessung des Kindesunterhalts und gegebenenfalls auch bei der Berechnung eines daneben bestehenden Ehegattenunterhaltsanspruchs.
Diese Regelung stand bereits zur Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts, welches diesen Ansatz ausdrücklich gebilligt hat. Wie dieses in seiner Entscheidung vom 19.11.2003 (2 BvR 1476/01 ) ausgeführt hat, trägt die gesetzliche Regelung der sich aus der Erziehung und tatsächlichen Betreuung folgenden erheblichen Belastung Rechnung und ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der Bundesgerichtshof hat in früheren Entscheidungen einen Ausgleich dieser Gehaltsbestandteile zwischen den Elternteilen abgelehnt mit der Begründung, diese seien - anders als das Kindergeld - keine öffentlichen Sozialleistungen, sondern lediglich ein Element für die Berechnung der Dienst- oder Versorgungsbezüge innerhalb eines nur auf den Empfänger dieser Leistung bezogenen Rechtsverhältnisses (BGH NJW 1984, 1458 ) und im Übrigen auf den Zusammenhang der kindbezogenen Gehaltsbestandteile mit der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts verwiesen (BGH NJW 1983, 933 )."

Ich hoffe, damit auch die Frage nach der Rechtsgrundlage geklärt zu haben. Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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