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BerlinerTestament

3. Januar 2018 13:09 |
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Erbrecht


Beantwortet von


15:55

Ich lebe seit 20 Jahren von einer Ehefrau getrennt. Wir haben Gütergemeinschaft vereinbart. Das Gesamtgut besteht im wesentlichen aus einem bebauten Grundstück. Wir haben das sogen. Berliner Testament errichtet und zudem Vorerbschaft
( 2 Kinder) und Nacherbschaft( 1 Enkel) festgelegt.
Meine Frage ist: Falls das Grundstück veräussert wird, besteht dann das Gesamtgut aus dem Verkaufserlös und beziehen
sich die testamentarischen Regelungen sowie die Verfügungen hinsichtlich der Vor-und Nacherbschaft dann auf diesen?

3. Januar 2018 | 13:54

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Auch ein sog. Berliner Testament im Sinne von § 2269 BGB bezieht sich auf den Nachlass, also die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens eines/einer Verstorbenen. Solange Ihre Ehefrau und Sie leben, sind Sie jedenfalls über § 903 BGB befugt, mit dem Grundstück als gemeinschaftlichem Eigentum nach Belieben zu verfügen. Wenn es also verkauft wird, besteht der Nachlass ggf. aus dem Verkaufserlös – Sie können sich zu Lebzeiten mit Ihrer Ehefrau nämlich dahingehend einigen, dass jeder mit seinem Anteil tun und lassen kann, was er will, ihn also auch z.B. komplett verbrauchen. Dies deshalb, weil wechselbezügliche Verfügungen zu Lebzeiten über §§ 2271 Abs. 1 S. 1 , 2296 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten jederzeit widerrufen werden können. Wenn die Ehe noch geschieden werden würde, würde dies sogar zur Unwirksamkeit des Testaments führen, vgl. § 2077 BGB . Auch könnten beide Ehegatten jederzeit ein „neues" Testament verfassen.

Von Fall zu Fall müsste das Testament nach einem Verkauf und (teilweisen) Verbrauch ausgelegt werden. Die Verfügungen bezüglich Vor- und Nacherbschaft würden verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2018 | 14:19

Es ist keine Aufteilung des Gesamtgutes beabsichtigt. Wie ist dann das Testament z.g.Zt. auszulegen?

Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2018 | 15:46

Es ist keine Aufteilung des Gesamtgutes beabsichtigt. Wie ist dann das Testament z.g.Zt. auszulegen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2018 | 15:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung des Testaments, welche für eine abschließende Beurteilung unerlässlich ist, hat die Ausglgung so zu erfolgen, dass der ggf. unklare Wille der Erblasser (also derjenigen, die das Testament verfasst haben) erforscht und der Versuch unternommen wird, diesem bestmögliche Geltung zu verliehen. Das BGB enthält hierfür diverse Auslegungsregeln, welche dann zur Anwendung gelangen können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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