Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Ein Testament muss grundsätzlich nach dem wahren Willen des Erblassers ausgelegt werden. Es ist also danach zu fragen, was der Erblasser anordnen wollte. Hierbei ist in Ermangelung anderer Anhaltspunkt davon auszugehen, dass der Erblasser übliche Regelungen treffen wollte. Üblich ist, dass Eheleute sich gegenseitig zu Vollerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen (klassisches sog. Berliner Testament). Die Konstellation Vor- und Nacherbschaft stellt die Ausnahme dar. Ohne Weiteres ist nicht davon auszugehen, dass ohne ausdrückliche Nennung der Begriffe eine Vorerbschaft angeordnet wurde.
Daher ist vorliegend - aus meiner Sicht sehr eindeutig - davon auszugehen, dass eine uneingeschränkte Erbeinsetzung des B durch A vorliegt. C und D haben dementsprechend keine Möglichkeiten, die Veräußerung des Vermögens zu verhindern. Sie sind auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche (z.B. bei Schenkung) im zweiten Erbfall verwiesen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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