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Berliner Testament - Vollerbschaft oder Vorerbschaft

3. Februar 2024 13:16 |
Preis: 75,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Konstellation Vor- und Nacherbschaft stellt die Ausnahme und nicht die Regel dar. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in einem gemeinschaftlichen Testament, mit welchem die Kinder zu Erben des Längerlebenden bestimmt werden, Vorerbschaft angeordnet ist.

Zum Berliner Testament bei Ehegatten gibt es Ausführungen über den Unterschied Vollerbe - Vorerbe unter dem Aspekt Veräußerungen/Schenkungen. Danach soll der überlebende Ehegatte nur über das (anteilige) Vermögen des Erblassers frei verfügen dürfen, wenn er ausdrücklich als Vollerbe im Berliner Testament eingesetzt worden ist. Wäre der Ehepartner "nur" zum Vorerben geworden, dann könnte er nur über sein eigenes Vermögen frei verfügen und das vom Ehepartner geerbte Vermögen müsse er sorgsam verwalten.

Mich würde nun interessieren, wie folgendes handschriftliche Testament, welches beim Amtsgericht hinterlegt wurde, in diesem Zusammenhang einzuordnen ist:

"Testament der Eheleute A und B
Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des Überlebenden soll unser Nachlaß an C und D bzw. deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen fallen.
Unterschriften A und B"

A ist zwischenzeitlich verstorben. Ich bitte um Mitteilung, ob B mit diesem Testament als Vollerbe oder als Vorerbe eingesetzt worden ist. Sofern B "nur" als Vorerbe eingesetzt wurde ist es dann richtig, dass er das Teilvermögen (unter anderem Anteil Haus) von A nicht verwerten oder verschenken darf? Was müssten die Nacherben veranlassen, wenn B dies trotzdem tun möchte?

3. Februar 2024 | 14:48

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.

Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.


Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:

Ein Testament muss grundsätzlich nach dem wahren Willen des Erblassers ausgelegt werden. Es ist also danach zu fragen, was der Erblasser anordnen wollte. Hierbei ist in Ermangelung anderer Anhaltspunkt davon auszugehen, dass der Erblasser übliche Regelungen treffen wollte. Üblich ist, dass Eheleute sich gegenseitig zu Vollerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen (klassisches sog. Berliner Testament). Die Konstellation Vor- und Nacherbschaft stellt die Ausnahme dar. Ohne Weiteres ist nicht davon auszugehen, dass ohne ausdrückliche Nennung der Begriffe eine Vorerbschaft angeordnet wurde.

Daher ist vorliegend - aus meiner Sicht sehr eindeutig - davon auszugehen, dass eine uneingeschränkte Erbeinsetzung des B durch A vorliegt. C und D haben dementsprechend keine Möglichkeiten, die Veräußerung des Vermögens zu verhindern. Sie sind auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche (z.B. bei Schenkung) im zweiten Erbfall verwiesen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lenz
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Lenz

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