Meine Eltern haben sich 1976 in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und für die Kinder lediglich eine Pflichtteilssanktionsklausel vorgesehen. Eine Regelung zu den Schlusserben fehlt. Weitere Angaben enthält das Berliner Testament nicht.
Meine Eltern haben nach 1976 zwei weitere Entwürfe eines Berliner Testaments angefertigt, die jedoch nicht wirksam geworden sind. Darin waren unter anderem ausdrücklich die Kinder zu gleichen Teilen als Erben bedacht.
2014 verstarb mein Vater und alle Kinder haben auf die Geltendmachung eines Pflichtteils (Erbe) verzichtet.
2020 hat meine Mutter ein Testament verfasst, in dem sie die Kinder erneut als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt hat.
Vor ihrem Tod hat meine Mutter noch ein weiteres Testament im Jahr 2021 verfasst, in dem Sie die Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und zugleich meinem Bruder ein Vorausvermächtnis in Höhe von 60.000 Euro zugesprochen hat. Das letzte Testament befand sich in den Unterlagen meines Bruders und hatte einen völlig anderen Duktus als das Testament 2020. Mein Bruder hat eingeräumt, dass er dafür anwaltliche Beratung hinzugezogen hat.
Außerdem hat meine Mutter in dem letzten Testament eine Sanktionsklausel verhängt die wie folgt lautet: „Dasjenige meiner Kinder, welches diesen, meine letzten Willen, nicht befolgt oder dagegen vorgeht, ist enterbt und lediglich auf den Pflichtteil gesetzt. Das andere Kind dann mein alleiniger Erbe."
Nun meine Fragen:
1. Muss das Berliner Testament explizit die Kinder als Schlusserben benennen oder reicht die Pflichtteilsklausel zur Annahme der gesetzlichen Erbfolge (Erbe zu gleichen Teilen)? Ist der Beschluss des OLG München - Beschluss vom 08.11.2016 - 31 Wx 224/16 allgemein anerkannt?
2. Konnte meine Mutter über das Erbe und das Vorausvermächtnis nach dem Tod meines Vater frei verfügen oder war sie an das Berliner Testament (mit der Regelung zur gesetzlichen Erbfolge) gebunden?
3. Ist es angesichts der Sanktionsklausel ratsam, auf die Geltung des Berliner Testaments 1976 zu bestehen oder ist das Risiko einer Enterbung zu groß?
4. Welches Vorgehen empfiehlt sich bei oder nach Testamentseröffnung? Dem Nachlassgericht liegen sowohl das Berliner Testament (1976) als auch das Testament aus dem Jahr 2021 vor.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um dies jedoch rechtssicher zu können, bitte ich Sie mir die beiden Testamente per E-Mail zuzusenden, da es auf den genauen Wortlaut ankommt. Bitte senden Sie dies an
info@anwalt-juebek.de
Sollten Sie diese nicht haben und zusenden können, werde ich Ihnen Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben beantworten.